Gleichstellung?!
Die Hochschule Koblenz gilt als vorbildliche Wissenschaftseinrichtung und Arbeitgeberin, die in ihrer Organisation für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie der Chancengleichheit von Menschen, unabhängig von ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, gesundheitlicher Beeinträchtigung, Alter oder sexueller Identität, eintritt.
Verschiedenheit und Vielfalt verstehen wir als Bereicherung und Chance. Chancengleichheit und Familienfreundlichkeit sind Voraussetzungen für die Organisationsentwicklung der Hochschule Koblenz. Dies impliziert die Förderung von Frauen auf allen Statusebenen, solange eine Unterrepräsentanz vorliegt.
Die Abteilung für Chancengleicheit und Antidiskriminierung bietet umfassende Beratungsleistungen, Angebote und Projekte für Studierende und Hochschulbeschäftigte an. Die Beratungstätigkeit zu allen im Gleichstellungsplan aufgeführten Aspekten ist eine zentrale Aufgabe der Abteilung.
Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule Koblenz sowie die Mitarbeitenden der Abteilung für Chancengleicheit und Antidiskriminierung fungieren als Ansprechpersonen für Hochschulangehörige und Studierende bei Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sowie bei sexueller Belästigung und Diskriminierung. Ein Beratungsschwerpunkt der Abteilung für Chancengleicheit und Antidiskriminierung ist die Unterstützung von alleinerziehenden Studierenden jeden Geschlechts.
Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht, das in Artikel 3 des Grundgesetzes verankert ist.
Auf Bundes- sowie auf Landesebene des Landes Rheinland-Pfalz wird dieses Grundrecht durch entsprechende Regelungen gesetzmäßig.
Das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (HohSchG RLP) verpflichtet die Hochschulen zur Erfüllung der grundgesetzlich verankerten Aufgaben zur Gewährleistung der Grundrechte von Frauen und Männern auf Gleichberechtigung und der aktiven Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Das Hochschulgesetz überträgt die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes auf die Hochschulen und definiert den Rahmen für die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten und Gleichstellungskommission.
Das Hochschulrahmengesetz ist ein zur Regelung des Hochschulwesens in der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Rahmengesetz zum Hochschulrecht. Für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern findet § 3 HRG Anwendung.
Mit dem LGG wurde für Rheinland-Pfalz eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die verbindliche Vorschriften zur Frauenförderung enthält. Aktive Frauenförderung bedeutet primär die Erhöhung des Anteils von Frauen in den höheren Besoldungs- und Vergütungsgruppen solange nach § 4 Abs. 3 LGG eine Unterrepräsentanz vorliegt. Darüber hinaus soll auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht bzw. unterstützt werden.
In der Grundordnung der Hochschule Koblenz werden in § 16 ergänzend zum Landesrecht die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten geregelt.
Im Leitbild der Hochschule Koblenz werden Verschiedenheit und Vielfalt als Bereicherung und Chance genannt. Chancengerechtigkeit und Familienfreundlichkeit sind für die Hochschule Koblenz Voraussetzungen zur Organisationsentwicklung.
Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht, das in Artikel 3 des Grundgesetzes verankert ist.
Auf Bundes- sowie auf Landesebene des Landes Rheinland-Pfalz wird dieses Grundrecht durch entsprechende Regelungen gesetzmäßig.
Das Hochschulrahmengesetz ist ein zur Regelung des Hochschulwesens in der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Rahmengesetz zum Hochschulrecht. Für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern findet § 3 HRG Anwendung.
Das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (HohSchG RLP) verpflichtet die Hochschulen zur Erfüllung der grundgesetzlich verankerten Aufgaben zur Gewährleistung der Grundrechte von Frauen und Männern auf Gleichberechtigung und der aktiven Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Das Hochschulgesetz überträgt die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes auf die Hochschulen und definiert den Rahmen für die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten und Gleichstellungskommission.
Mit dem LGG wurde für Rheinland-Pfalz eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die verbindliche Vorschriften zur Frauenförderung enthält. Aktive Frauenförderung bedeutet primär die Erhöhung des Anteils von Frauen in den höheren Besoldungs- und Vergütungsgruppen solange nach § 4 Abs. 3 LGG eine Unterrepräsentanz vorliegt. Darüber hinaus soll auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht bzw. unterstützt werden.
In der Grundordnung der Hochschule Koblenz werden in § 16 ergänzend zum Landesrecht die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten geregelt.
Im Leitbild der Hochschule Koblenz werden Verschiedenheit und Vielfalt als Bereicherung und Chance genannt. Chancengerechtigkeit und Familienfreundlichkeit sind für die Hochschule Koblenz Voraussetzungen zur Organisationsentwicklung.
Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan ist die Grundlage für die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten und des Büros für Gleichstellung und Diversity der Hochschule Koblenz. In diesem Plan werden die effektive Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zur Gleichstellung der Geschlechter sowie die Förderung von Frauen auf allen Ebenen, auf denen Unterrepräsentanz besteht, geregelt.