Prüfungsrücktritt

Erklärungen zum Prüfungsrücktritt bitte an den Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften mit nachfolgender Anschrift richten:

Hochschule Koblenz
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
Prüfungsausschuss
Konrad-Zuse-Straße 1
56075 Koblenz

Bitte machen Sie in Ihrem Schreiben per Post kenntlich, dass es sich um einen Prüfungsrücktritt in Form einer Krankmeldung handelt.

Bitte beachten Sie auch, dass Anträge an den Prüfungsausschuss konkret und prüfungsfähig sein müssen, d. h. Sie müssen alle Nachweise bei Antragsstellung vorlegen, die notwendig sind, um den Antrag vollständig prüfen zu können. Sämtliche Anträge sind vom Antragsteller (w/m/d) zu unterschreiben.

 

Bei Fragen rund um das Thema Prüfungsunfähigkeit wenden Sie sich bitte ausschließlich an die nachfolgende E-Mail-Adresse:

kr-wiwi(at)hs-koblenz.de.

 

WICHTIG!

Von Rückfragen bzgl. des Eingangs Ihrer Krankmeldung bzw. der Stundung Ihres/r Prüfungsversuchs/e bitten wir bis 6 Wochen nach Beendigung der Prüfungsphase abzusehen. Sobald alle Krankmeldungen bearbeitet wurden, erhalten Sie eine Information per E-Mail und/oder einen schriftlichen Bescheid.

Für alle BAföG Empfänger, bitte berücksichtigen Sie, dass Sie eigenständig vor Einreichung im Prüfungsamt Kopien der Krankmeldungen anfertigen, da Sie diese gegebenenfalls dem BAföG-Amt zur Verfügung stellen müssen. Der Fachbereich fertigt im Nachgang keine Kopien der Krankmeldungen an.

 

 

 

Für die Vorlage eines Attestes sind folgende Anforderungen einzuhalten:

  • Kopfbogen, Arztstempel, Name des*r Arztes*Ärztin, Datum, Unterschrift des*r Arztes*Ärztin
  • Name des*r Patienten*in, Matrikel-Nr. und Anschrift
  • Dauer der Erkrankung einschließlich Feststellungsdatum


Neben dem Attest reichen Sie bitte auch immer das Formular zur Erklärung der Prüfungsunfähigkeit vollständig (sowohl die erste als auch die zweite Seite) ein. Bitte beachten Sie hier die Erläuterungen auf der ersten Seite.

Die geforderten Dokumente müssen fristgerecht, unterschrieben und im Original beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. Ein fristgerechtes Einschreiben per Post ist ebenso möglich. Hier ist der Posstempel (Abgabe des Einschreibens bei der Poststelle) entscheidend.

 

  • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Attest über eine Prüfungsunfähigkeit. Auch eine Bescheinigung über das bloße Aufsuchen einer Arztpraxis ist nicht ausreichend. Gleiches gilt für Bescheinigungen, die für einen anderen Zweck ausgestellt werden (Bestätigungen für Verwendung in der Schule oder Kita).
  • Die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit reicht nicht aus. Ob eine Prüfungsunfähigkeit festgestellt wird, liegt in der Entscheidung der zuständigen Prüfstelle der Hochschule Koblenz.
  • Aus dem Attest muss der konkrete Grund der Beeinträchtigung hervorgehen. Die aus einer Erkrankung resultierenden Symptome sowie deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Studierenden sind zu benennen (z. B. Fieber, häufiges Übergeben etc.). Empfohlen wird eine Sprache, die auch für medizinische Laien verständlich ist. Ziel ist es zu erläutern, warum die Teilnahme an der konkreten Prüfung bzw. die aktuelle Fortführung einer Abschlussarbeit nicht möglich ist.
  • Ein wirksamer Rücktritt von einer Prüfung ist ausschließlich bei Offenlegung der Erkrankung und der Beschwerden möglich. Mit der Bitte um ein Attest für eine Hochschule entbinden Sie den*die Ärzt*in von der ärztlichen Schweigepflicht.
  • Bitte beachten Sie, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Studierenden liegt. Nicht ausreichende Atteste gehen zu Ihren Lasten.
  • In der Regel genügt hier das Attest eines*r Allgemeinarztes*ärztin. Im Einzelfall kann es jedoch aufgrund der spezifischen Erkrankung erforderlich sein, eine*n Facharzt*ärztin aufzusuchen.
  • Atteste, die rückdatiert wurden, gelten grundsätzlich nicht.
  • Atteste, die durch Tele-/Online-Medizin-Services (z. B. Videosprechstunde) ausgestellt wurden, sind für einen wirksamen Prüfungsrücktritt aktuell nicht anerkennungsfähig. Der Prüfungsausschuss des Fachbereiches akzeptiert ausschließlich Atteste in Folge eines Vor-Ort-Termins beim Arzt mit einer persönlichen Untersuchung des Studierenden und kann nur auf dieser Basis eine Entscheidung zur Prüfungsunfähigkeit treffen.


Hinweis: Bei chronischen Erkrankungen (Dauerleiden) ist in der Regel ein Prüfungsrücktritt nicht möglich!

Die zu prüfende Person muss das Attest unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens jedoch bis zum dritten Tag nach dem Prüfungstermin bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorlegen. Der Prüfungsausschuss kann durch dokumentierten Beschluss die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes anordnen (s. §16 Abs. 2 PO 2019).

Bitte beachten Sie, bescheinigt das Attest die Erkrankung für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt die*der Studierende während dieser Zeit an einer Prüfung teil, so verliert das Attest für die Folgezeit seine Gültigkeit.

Hinweis: Atteste, die rückdatiert wurden, gelten daher grundsätzlich nicht. Auch telefonische Krankmeldungen oder Krankmeldungen per E-Mail sowie Atteste via Online-/ Videosprechstunden werden ausnahmslos nicht akzeptiert!

Achtung: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Attest über eine Prüfungsunfähigkeit. Auch eine Bescheinigung über das bloße Aufsuchen einer Arztpraxis ist nicht ausreichend. Gleiches gilt für Bescheinigungen, die für einen anderen Zweck ausgestellt werden (Bestätigungen für Verwendung in der Schule oder Kita).

Abhängig davon, ob Sie sich zum ersten Mal oder wiederholt zu einer Prüfung krankmelden, ist über das oben beschriebene Vorgehen hinaus folgendes einzuhalten:

Sie müssen mit den benötigten Unterlagen ein einfaches ärztliches/psychotherapeutisches Attest einreichen. Hierzu kann die behandelnde Ärztin/Psychotherapeutin oder der behandelnde Arzt/Psychotherapeut entweder die zweite Seite des Prüfungsunfähigkeitsformulars ausfüllen oder ein einfaches ärztliches/psychotherapeutisches Attest ausstellen.

Hinweis: Neben dem Attest reichen Sie bitte auch immer das Formular zur Erklärung der Prüfungsunfähigkeit vollständig ein.

Sie müssen ein qualifiziertes ärztliches/psychotherapeutisches Attest einreichen. Das heißt, Ihr behandelnder Arzt/Psychotherapeut (m/w/d) kann hierzu entweder die zweite Seite des Prüfungsunfähigkeitsformulars ausfüllen oder er kann Ihnen ein qualifiziertes ausführliches ärztliches/psychotherapeutisches Attest ausstellen. Beides muss abgestempelt und persönlich von Ihrem Arzt/Psychotherapeut (m/w/d) unterschrieben sein.

Das qualifizierte ärztliche/psychotherapeutische Attest muss die Bezeichnung der Krankheitssymptome enthalten, die den Prüfungsausschuss erkennen lassen, dass eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Der Wortlaut „es liegt aufgrund von Krankheit eine Prüfungsunfähigkeit vor“ oder lediglich das Wort „Gastroenteritis“ kann den Prüfungsausschuss die Tatsache der Prüfungsunfähigkeit nicht erkennen lassen.

Achtung: Neben dem Attest reichen Sie bitte auch immer das Formular zur Erklärung der Prüfungsunfähigkeit vollständig ein.

 

 

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