Fragen & Antworten

  • Wann muss ich meine Abschlussarbeit spätestens beginnen? 
    Es gibt keine Frist zu der die Arbeit zwingend angemeldet werden muss.
  • Wann kann ich meine Abschlussarbeit frühestens beginnen?
    In den Bachelorstudiengängen muss die Praktische Studienphase erfolgreich absolviert sein und mindestens 158 ECTS vorliegen.
    In den Masterstudiengängen müssen mindestens 60 ECTS erreicht sein, bevor ein Thema ausgegeben werden darf.
  • Wie melde ich meine Abschlussarbeit an?
    Bitte lesen die entsprechenden Hinweise unter der Rubrik "Abschlussarbeiten" nach und melden die Abschlussarbeit mit dem dortigen Formular im Prüfungsamt an. Das Prüfungsamt bestätigt Ihnen die Anmeldung und informiert Ihren Betreuer am RheinAhrCampus darüber per Email.
  • Wann muss ich meine Abschlussarbeit abgeben?
    In der Technik:
    Bachelorarbeiten spätestens nach Ablauf der maximalen Bearbeitungzeit von 12 Wochen,
    Masterarbeiten spätestens nach Ablauf der maximalen Bearbeitungzeit von 26 Wochen.
    In der Mathematik:
    Bachelorarbeiten spätestens nach Ablauf der maximalen Bearbeitungzeit von 9 Wochen,
    Masterarbeiten frühestens nach 3 und spätestens nach 6 Monaten.
    Generell gilt: beginnt z.B. Ihre Masterarbeit am 22.03., so ist sie spätestens am 22.09. bis 12 Uhr abzugeben. Ist der 22.09. ein Feiertag, Samstag oder Sonntag, so müssen Sie diese spätestens am nächsten Werktag abgeben.
  • Ich bin mit der Bearbeitung aufgrund Krankheit bzw. des hohen Schwierigkeitsgrades in Verzug geraten und möchte verlängern.
    Bitte nehmen Sie, sobald sich die Probleme abzeichnen, Kontakt mit dem Prüfungsamt auf und klären Sie die Modalitäten eines eventuell möglichen Antrags auf Verlängerung. Beachten Sie aber, dass der Antrag auf Verlängerung meistens bis 14 Tage vor Abgabetermin gestellt sein muss (abweichende Regelungen siehe Ihre jeweilige PO).
  • Wann gelten die "üblichen" Leistungen als erbracht?
    In den Bachelorstudiengängen, wenn mindestens 80 nach dem 4. Semester bzw. 100 ECTS-Punkte nach dem 5. Semester erbracht sind. Beachten Sie aber, dass allein das BAföG-Amt über Ihren Antrag entscheidet. Das Prüfungsamt beurteilt nur die üblichen Leistungen Ihres Studiums. Sie sollten daher in jedem Fall einen Antrag stellen, auch wenn Sie vielleicht nicht die "üblichen Leistungen" erbracht haben.
  • Ich habe die üblichen Leistungen wegen eines längeren Krankenhausaufenthaltes nicht erbringen können. Bekomme ich eine positive Bescheinigung?
    Nein. Das Prüfungsamt beurteilt ausschließlich die vorliegenden Leistungen. Alle anderen Aspekte fallen in die Zuständigkeit des BAföG-Amtes.
  • Ich habe mich für ein Praktikum angemeldet. Muss ich mich für die Klausur nochmals anmelden?
    Ja. Da Praktika und Prüfungen separat erfaßt werden, sind beide auch separat voneneindander anzumelden. Achten Sie bitte auf die Anmeldetermine der entsprechenden Seiten.
  • Ich bin in einem Versuch des Praktikums durchgefallen. Muss ich nun das gesamte Praktikum wiederholen ?
    In der Regel nicht (Ausnahme Digitaltechnik, Robotik - hier gelten evtl. abweichende Regelungen). Bestandene Teilversuche bleiben Ihnen erhalten. Melden Sie sich zu Beginn des kommenden Semesters erneut für das Praktikum an und sprechen dann mit den Betreuern ab, welcher Versuch noch wiederholt werden muss.
  • Ich habe mich letztes Semester für ein Praktikum angemeldet, habe aber nicht teilgenommen oder bin nicht zugelassen worden. Was nun ?
    Praktika/Übungen etc. an denen Sie nicht teilgenommen haben bzw. zu denen keinen Zulassung erfolgte, müssen jedes Semester erneut angemeldet werden. Eine Anmeldung aus dem Vorsemester/n führt daher nicht zur Neuanmeldung im Folgesemester. D.h. Sie versäumen dann die Möglichkeit die Studienleistung zu absolvieren. Da QIS eine weitere Anmeldung verweigert, sollten Sie sich hierfür dringend innerhalb der Fristen an das Prüfungsamt wenden.
  • Ich habe im letzten Semester mein Praktikum bestanden, bin aber in der anschließenden Klausur durchgefallen. Muss ich das Praktikum nun wiederholen ?
    Nein. Ein bestandenes Praktikum bleibt Ihnen erhalten. Sie müssen dann lediglich die Klausur wiederholen.
  • Ich habe im letzten Semester mein Praktikum bestanden, bin aber in der anschließenden Klausur durchgefallen. Wann muss ich mich zur Klausur anmelden ?
    Die Anmeldung findet dann in der offiziellen Anmeldephase für die Klausuren im Mai oder November statt, also auf keinen Fall zu Beginn des Semesters, wenn die Praktika angemeldet werden.
  • Ich habe eine Klausur nicht bestanden. Wann muss ich sie wiederholen?
    Zwingend im Folgesemester. Sie werden hierzu automatisch angemeldet. Im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens zur Klausur wird ein Fehlversuch gebucht.
  • Ich habe im letzten Semester eine Prüfung nicht bestanden und bin in der Wiederholungsprüfung zu Beginn des aktuellen Semesters erneut durchgefallen. Muss ich den nächsten Versuch in der Prüfungsphase des aktuellen Semesters antreten?
    Nein. Die vorgeschriebene Wiederholungsprüfung haben Sie bereits im aktuellen Semester absolviert. Den nächsten Versuch müssen Sie erst im folgenden Semester antreten. Sie haben also die Wahl, ob Sie in der Prüfungsphase des aktuellen Semesters oder im darauf folgenden Semester antreten.
  • Ich habe in einem Fach nur noch einen Prüfungsversuch. Kann ich den letzten Versuch als mündliche Prüfung absolvieren?
    Ja. Sie müssen dies schriftlich bis spätestens zum Ende der Prüfungsanmeldung im Prüfungsamt beantragen und einen Termin mit dem Prüfer vor der Prüfungsphase vereinbaren, sofern dieser nicht bereits festgesetzt wurde.
    Ausnahme: Studierende der technischen Bachelorstudiengänge, die sich bis SS 2017 eingeschrieben haben, absolvieren Letztversuche stets in Form einer mündlichen Prüfung.
  • Ich bin mit der Note einer bestandenen Prüfung nicht zufrieden. Kann ich die Prüfung wiederholen?
    Sie können nur Prüfungen, die Sie im ersten Versuch bestanden haben, einmal zum nächsten Prüfungstermin, d.h. im Folgesemester, zur Notenverbesserung wiederholen. Die bessere der beiden Noten zählt.

Was muss ich tun damit ich meine Abschlußdokumente erhalte?
Entsprechend des § 20 Ihrer jeweiligen Prüfungsordnung erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluß des Studiums Ihre Dokumente in deutscher Sprache.
Bitte prüfen Sie im Vorfeld, ob alle Ihre persönlichen Daten richtig dem Studierendenservice mitgeteilt wurden, da diese in die Dokumente übernommen werden.
Auf Antrag erhalten Sie folgende weitere Unterlagen:

  • eine Übersetzung von Zeugnis und Urkunde in englischer Sprache
  • ein Diploma-Supplement in deutsch oder englisch. Es enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem.
  • weitere nicht zeugniswirksame Leistungen, die Sie während Ihres Studiums zusätzlich erbracht haben, können entweder in eine ergänzende Leistungsbescheinigung oder in das Diploma-Supplement aufgenommen werden.

Kann ich mein Zeugnis auch per Post erhalten ?
Ja, das geht. Bitte teilen Sie uns eine gültige Adresse mit. Achten Sie bitte darauf, dass Sie die Unterlagen in einem DIN-A4-Umschlag erhalten und die Post nicht in einen kleineren Briefkasten passt.

Wie bekomme ich eine Leistungsbescheinigung oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ?
Diese können Sie sich über unsere QIS-Plattform selber in deutscher oder englischer Sprache generieren.

Wie bekomme ich eine  Unbedenklichkeitsbescheinigung ?
Diese können Sie schriftlich im Prüfungsamt beantragen. Sofern Sie uns eine gültige Adresse mitteilen senden wir diese zu. Wenn eine PDF ausreicht, teilen Sie uns das mit.

Meine Dokumente enthalten einen Fehler. Was muss ich tun ?
Sofern der Fehler auf Seiten des Prüfungsamtes liegt erhalten Sie natürlich, gegen Austausch der fehlerhaften Dokumente, eine von uns korrigierte neue Version.
Aber Achtung: aus aktuellen Anlass weisen wir darauf hin, dass die von Ihnen beim Studierendenservice hinterlegten Personalien / Daten für die Erstellung Ihrer Abschlussdokumente verwendet werden. Sollten diese falsch sein und eine Neuausstellung von Dokumenten beantragt werden, müssen diese in Rechnung gestellt werden.

Was mache ich wenn mir meine Dokumente abhanden gekommen sind ?
Sie müssen uns gegenüber glaubhaft bestätigen, dass die Dokumente verloren sind. Sie können dann eine gebührenpflichtige Zweitkopie bekommen.