FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wann habe ich Anspruch auf BAföG?

Ein Anspruch setzt voraus, dass ich an der Hochschule Koblenz immatrikuliert bin. Außerdem müssen die persönlichen Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit, Alter) vorliegen.
Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer/innen. Wer rechtlich eine Bleibeperspektive in Deutschland hat und bereits gesellschaftlich integriert ist, könnte zum Kreis der Förderungsberechtigten gehören. Dies sind unter anderem Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis.

Wo stelle ich den Antrag?

Es gibt mehrere Wege zur Beantragung. Vorzugsweise beantragen Sie online Ihren Antrag über BAföG-Digital

Gerne auch per Post an die Hochschule Koblenz, Konrad-Zuse-Str. 1, 56075 Koblenz oder Sie nutzen unseren Briefkasten hinter der Cafe-Insel beim Haupteingang oder im Wartebereich des BAföG-Amtes HO 14. Einreichungen per E-Mail nur in einem Anhang (nur pdf) zusammengefasst in einer E-Mail. Mehrere Anhänge führen zu längeren Ausdruckzeiten.

Die Antragsformulare erhalten Sie bei uns oder im Internet unter www.bafög.de.

Wo kann ich die Studienstarthilfe beantragen?

Informationen zur Studienstarthilfe finden Sie auf www.bafög.de

Was ist bei der Antragsstellung zu beachten?

Bei der ersten Antragstellung für BAföG ist das Formblatt 01 auszufüllen. Darüber hinaus sind insbesondere Formblatt 03 für die Eltern und ggf. Ehegatte/in und die Immatrikulationsbescheinigung nach § 9 BAföG (oder “Formblatt 2″) erforderlich. Bitte beachten Sie, dass die normale Studienbescheinigung nicht benötigt wird (auch nicht die in englisch!).

Der Antrag kann auch formlos gestellt werden, eine abschließende Bearbeitung ist jedoch erst möglich, wenn alle geforderten Nachweise vorliegen.

Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Eine Bearbeitung kann durchaus 3 Monate dauern.

Bei der erstmaligen Antragstellung ist ein sog. Erstantrag zu stellen, für die nachfolgenden Zeiträume ein Wiederholungs- bzw. Folgeantrag.

Eine Checkliste für den Erstantrag bzw. für den Folgeantrag finden Sie unter der Rubrik “Formblätter“.

Welche Ausbildung ist förderungsfähig?

Das Erststudium ist grundsätzlich förderungsfähig. Auch der zweite Bildungsweg und eine sich daran anschließende Ausbildung werden meistens gefördert. Ein Master-Studiengang ist förderungsfähig, wenn er auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut.

Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel bis Ende des 2. Fachsemesters wird das neue Studium innerhalb der Regelstudienzeit weiter gefördert. In allen anderen Fällen ist Voraussetzung, dass der Wechsel aus einem wichtigen Grund und bis zum Ende des vierten Fachsemesters erfolgt.

Ab dem 5. Fachsemester wird ein anderes Studium nur gefördert, wenn der Wechsel aus unabweisbarem Grund notwendig war. 

Weitere Informationen finden Sie auf: www.bafög.de

Wann werde ich elternunabhängig gefördert?

Nach § 11 Abs. 3 BAföG bleibt Einkommen der Eltern dann außer Betracht, wenn der Studierende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig oder bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. In den Jahren der Erwerbstätigkeit muss der Studierende in der Lage gewesen sein, sich hieraus selbst zu unterhalten.

In Kurzform: 6 Jahre mit Ausbildung und Verdienst oder 5 Jahre volle Erbewerbstätigkeit ohne Ausbildung ab 18 Jahre

Wie hoch ist das BAföG?

Die aktuellen Bedarfssätze können Sie auf www.bafög.de einsehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich noch ein Kinderbetreuungszuschlag für Kinder des Auszubildenden gewährt werden. Der Zuschlag beträgt monatlich 160 €.
Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der Vorschriften des BAföGs Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.

Wie erhalte ich eine Bescheinigung darüber, dass ich keinen Anspruch auf BAföG habe?

Studierende, die aus der Sicht des Gesetzgebers dem Grunde nach nicht (mehr) förderungsfähig sind, haben die Möglichkeit andere Sozialleistungen bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung zu beantragen (z. B. Wohngeld). Zur Beantragung dieser Sozialleistungen wird unter Umständen ein Nachweis zur möglichen BAföG-Förderung verlangt. Sofern Sie eine Bescheinigung benötigen, aus der hervorgeht, dass Sie keinen BAföG-Anspruch haben, müssen Sie vorab einen Antrag auf Ausbildungsförderung mit allen notwendigen Unterlagen stellen. Ein möglicher Anspruch wird dann geprüft und beschieden.

Sollten Sie aufgrund der Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder wegen eines bzw. mehrerer Fachwechsel(s) keinen Anspruch mehr auf Ausbildungsförderung haben, müssen Sie bei der Einreichung der Unterlagen das Zusatzblatt „Überschreitung der Förderungshöchstdauer“ bzw. eine Fachwechselbegründung einreichen. In diesem Falle reicht es dann aus, daneben nur Formblatt 01 und alle erforderlichen Studienbescheinigungen (also Bescheinigungen nach § 9 BAföG) vorzulegen.

In jedem Fall ist eine individuelle Prüfung erforderlich, die Zeit in Anspruch nehmen kann.

Welches Einkommen ist für mich in der Berechnung maßgeblich? z.B. Mini-Job

Für die Ermittlung der tatsächlichen BAföG-Leistung ist das Einkommen des Auszubildenden während des Förderungszeitraums maßgeblich. Hierzu muss bei der Antragstellung eine Prognose über das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum im Formblatt 01 angegeben werden (Hinweis: es sind immer Belege über das Einkommen einzureichen, eine (Gesamt-) Bescheinigung des Arbeitgebers über die Einkommenshöhe ist ausreichend).

Hier finden Sie Informationen zu Ihrem eigenen Einkommen im Bewilligungszeitraum: www.bafög.de

 

Welches Vermögen wird beim BAföG angerechnet?

Nur das Vermögen (Sparguthaben, Forderungen, Immobilien, Wert des PKW, usw.) des Studierenden, das im Zeitpunkt der Antragstellung über den Freibetrag von zurzeit 15.000 € unter 30 Jahren und ab 30 Jahren 45.000 € hinausgeht, wird bei der BAföG-Berechnung angerechnet. Es muss auf korrekte Angaben im Formblatt 01 geachtet werden, da bei Falschangaben in jedem Fall mit einer Anzeige wegen Betruges zu rechnen ist.
Für verheiratete bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Auszubildende sowie für Auszubildende mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag für jede der genannten Personen jeweils um 2.300 Euro. Weitere Informationen finden Sie hier: www.bafög.de

Welches Einkommen ist von meiner Ehefrau/Ehemann und Eltern maßgeblich?

Neben dem eigenen Einkommen sind auch das Einkommen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners sowie der Eltern zu berücksichtigen. Hier sind die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres maßgebend (d. h. bei Antragstellung in 2024 sind die Einkommenssteuerbescheide von 2022 vorzulegen). Zu beachten ist, dass nach dem BAföG nur die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG berücksichtigt werden (es findet keine Verrechnung mit negativen Einkünften statt).

Für den Ehegatten, eingetragenen Lebensgefährte/in und für jedes Elternteil ist das Formblatt 03 notwendig. Bitte beachten Sie, dass alles ausgefüllt und angekreuzt werden muss. Sollte ein Einkommensteuerbescheid vom Ehegatten oder Eltern vorhanden sein, so muss dieser bis zur letzten Seite (also auch die Rechtsbehelftsbelehrung) eingereicht werden. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist kein Steuerbescheid.

Ich kenne den Aufenthalt meines Vater oder meiner Mutter nicht? Was kann ich tun?

Nach § 11 Abs. 2a BAföG bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Unbekannt ist der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils dann, wenn der betreffende Auszubildende und das Amt für Ausbildungsförderung ihn nicht kennen und auch trotz gehöriger Anstrengung nicht in der Lage sind, ihn zu ermitteln.
Die zweite Alternative dieser Bestimmung meint nur Fälle, in denen sich Eltern – seien es Auslandsdeutsche oder Ausländer – im Ausland aufhalten und aus zwingenden rechtlichen Gründen Zahlungen nicht erbringen können oder sich durch Unterhaltszahlungen an die Auszubildenden aus ihrem Heimatland dort der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen aussetzen könnten.

Sollte das auf Sie zutreffen, ist die letzte bekannte Adresse des Elternteils anzugeben. Dies muss auch von dem anderen Elternteil bestätigt werden. Ggf. ist die Geburtsurkunde vorzulegen.

Wie lange wird BAföG insgesamt gewährt?

Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung geleistet – auch für die vorlesungsfreie Zeit. Dabei richtet sich die maximale Dauer der Förderung nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs, die in der Studien- bzw. Prüfungsordnung festgesetzt ist.
Zu beachten ist, dass die Förderungshöchstdauer unabhängig davon besteht, ob man tatsächlich während der ganzen Zeit eine Förderung erhalten hat. Wer also ein oder mehrere Semester ohne Förderung studiert, wird anschließend nicht länger gefördert.
Ausnahmsweise kann eine Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn sich das Studium z.B. wegen Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 10 Jahren, erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung oder einer Behinderung verlängert.
Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer muss gesondert unter Angabe der Gründe und Nachweise beantragt werden. In diesem Fall ist neben einem Wiederholungsantrag auch das Zusatzblatt “Überschreitung der Förderungshöchstdauer” (bitte ausdrucken und vollständig ausfüllen) einzureichen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht vor, besteht die Möglichkeit der sog. Hilfe zum Studienabschluss. Diese kann als Volldarlehen für maximal 12 Monate gewährt werden.

Wie oft muss ich einen Antrag stellen?

Der Bescheid ergeht in der Regel für einen Zeitraum von zwei Fachsemestern/zwölf Monaten. Anschließend muss ein Wiederholungsantrag gestellt werden, der drei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraumes eingereicht werden sollte. Hierfür sind erneut alle bisher eingereichten Unterlagen in aktueller Ausfertigung erforderlich.

Wann muss ich Studienleistungen dem BAföG-Amt nachweisen?

Ab dem 5. Fachsemester wird nur (außer es liegen anerkannte Verzögerungsgründe vor) nach Vorlage der Leistungsbescheinigung (Formblatt 05) gefördert. Damit weisen Sie dem BAföG-Amt einmalig nach, dass Sie die bis Ende des 4. Fachsemesters entsprechenden Studienfortschritte nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erbracht haben. Die Leistungsbescheinigung muss innerhalb der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters vorgelegt werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich schon zu Beginn des 4. Fachsemesters den erforderlichen Leistungsstand nach Ende des 3. Fachsemester bescheinigen zu lassen und innerhalb der ersten vier Monate des 4. Fachsemesters vorzulegen.

Was ist mit der Rundfunkbefreiung?

Neben anderen Personengruppen können sich auch Studierende unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreien lassen.

Bitte übersenden Sie eine Kopie Ihres aktuellen Bewilligungsbescheides an den Beitragsservice, damit eine Befreiung anerkannt wird.

Habe ich einen BAföG-Anspruch während eines Urlaubssemesters?

Nein. Die Zahlungen müssen dann bei einem laufenden Bewilligungszeitraum eingestellt werden. Sie sollten uns daher schnellstmöglich mitteilen, dass  Sie ein Urlaubssemester beantragt haben.

Was passiert, wenn ich meinen Mitteilungspflichten nicht nachkomme?

Eine Änderung zugunsten des Auszubildenden kann rückwirkend höchstens für drei Monate vor dem Monat der Mitteilung berücksichtigt werden. Zu Ungunsten des Auszubildenden wird sie von Beginn des Monats an berücksichtigt, der auf den Eintritt der Änderung erfolgt.

Werden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt, kann dies mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

 

Bitte beachten Sie, dass Sie umgehend alle wichtigen Änderungen dem BAföG-Amt mitteilen müssen, z. B. Exmatrikulation, Fachrichtungswechsel, Adressänderungen, da eine Vernetzung zu anderen Abteilungen innerhalb der Hochschule aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Was muss ich machen, wenn ich geheiratet habe?

Bitte reichen Sie die Heiratsurkunde und das Formblatt 03 für den Ehegatten mit Nachweis über das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres ein.

Erhalte ich zusätzliche Unterstützung bei einem Studium mit Kind, auch wenn es im Studium geboren wird?

Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind in einem Haushalt leben, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich der Förderungsbedarf um monatlich 160 €. Der Zuschlag wird nur einem Elternteil gewährt.  Sind beide Elternteile förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

Um den Zuschlag zu beantragen, müssen Sie gesondert das Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag (Formblatt 04) ausgefüllt mit Kopie der Geburtsurkunde/n einreichen. 

Weitere Informationen auf der Seite bafög.de

Ich bin umgezogen, was nun?

Bitte beachten Sie, dass wir mit dem Studierendenportal nicht vernetzt sind. Adressänderungen sind uns daher umgehend mitzuteilen. Bitte Kündigungsbestätigung der alten Wohnung (sofern Sie auch allein gewohnt haben) und den neuen Mietvertrag einreichen.

Ich habe mein Studium abgebrochen oder beendet, was muss ich machen und wie teile ich das mit?

Bitte teilen Sie uns das umgehend mit. Gerne auch per E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin. Sie erhalten denn ein Formular, welches Sie ausfüllen müssen. Die Exmatrikulationsbescheinigung ist dann auch einzureichen.

Kann ein Masterstudiengang gefördert werden?

Für einen Masterstudiengang wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor- (Bakkalaureus-) Studiengang aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- (Bakkalaureus-) Studiengang abgeschlossen hat. Hierbei ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudiengang nicht erforderlich. Ist der Auszubildende zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang mindestens drei Jahre erwerbstätig, so erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern.

ACHTUNG:

Für einen Fachrichtungswechsel während eines Masterstudienganges muss ein unabweisbarer Grund vorliegen, damit eine andere Ausbildung gefördert werden kann.

Gibt es für die Zeit zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang Förderung?

Bachelor- und Masterstudiengang sind grundsätzlich zwei eigenständige Ausbildungsabschnitte.

Die Bachelorausbildung und damit die Förderungsmöglichkeit für diese enden mit dem Bestehen der Bachelorprüfung; hierfür ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.

Der Masterstudiengang kann erst ab dem Monat gefördert werden, in dem die entsprechenden Lehrveranstaltungen beginnen, vorausgesetzt, der Nachweis der bestandenen Bachelorprüfung ist zu diesem Zeitpunkt erbracht. Wird die Bachelorprüfung erst während einer unter Vorbehalt stehenden Einschreibung für den Masterstudiengang bestanden, kann der Masterstudiengang auch erst ab diesem späteren Zeitpunkt gefördert werden. Die Zeiten der unter Vorbehalt stehenden Einschreibung für den Masterstudiengang sind auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges anzurechnen.

BEACHTE:
Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts (hier: Bestehen der Bachelorprüfung) und dem Beginn eines anderen (hier: Monat, in dem die Lehrveranstaltungen des Masterstudienganges beginnen) nur ein Monat, so gilt die Ausbildung als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen, vorausgesetzt, dass in dem Zwischenmonat bereits ein BAföG-Antrag (hier: für den Masterstudiengang) gestellt war.

Was ist, wenn das Bachelorstudium noch nicht abgeschlossen ist, ich aber unter Vorbehalt in den Masterstudiengang eingeschrieben bin?

Ist der Bachelorstudiengang noch nicht abgeschlossen, kann, sofern die Zulassung zum Masterstudium unter Vorbehalt erfolgt, der Masterstudiengang bis zur endgültigen Zulassung längstens für 12 Monate unter dem Vorbehalt der Rückforderung gefördert werden. Wird die Bachelorprüfung während einer unter Vorbehalt stehenden Einschreibung für den Masterstudiengang bestanden, entfällt der Vorbehalt.

Wird der Bachelorstudiengang wider Erwarten nicht abgeschlossen und erfolgt deshalb keine endgültige Zulassung für den Masterstudiengang, ist die geleistete Ausbildungsförderung zurück zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einer Rückzahlung abgesehen werden, wenn die Gründe für die Nichtzulassung z.B. auf Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 10 Jahren, erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung oder einer Behinderung zurückzuführen sind. In diesem Fall sind Angabe der Gründe und Nachweise dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen. Eine Rückzahlungspflicht entfällt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der vorläufigen Immatrikulation in den Masterstudiengang die Förderungshöchstdauer des Bachelorstudiengangs noch nicht erreicht wurde.

Die Zeiten der unter Vorbehalt stehenden Einschreibung für den Masterstudiengang sind auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges anzurechnen.

Was ist mit BAföG bei einem Auslandsstudium?

Für Förderungen im Ausland sind die Auslandsämter zuständig, Informationen hierzu können unter www.bafög.de eingeholt werden.

Wie erfolgt die Rückzahlung des BAföG Darlehen?

Das BAföG wird zur Hälfte als Darlehen und zur anderen Hälfte als Zuschuss gewährt. Nur der Darlehensanteil ist zurückzuzahlen. Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt (BVA).


Nähere Informationen entnehmen Sie der Homepage des BVA.    

oder unter https://bafoeg-rueckzahlung.info

Welche Möglichkeiten der Studienfinanzierung gibt es außer BAföG?

Als weitere Möglichkeit der Ausbildungsfinanzierung kommt der sog. Bildungskredit in Betracht. Einkommen und Vermögen der Studierenden oder ihrer Eltern spielen keine Rolle.

Nähere Informationen können unter www.bildungskredit.de eingesehen werden.  

Daneben gibt es die Möglichkeit der Finanzierung über Studienkredite. Eine erste Information kann unter www.studienkredit.de erfolgen.