Habe ich Anspruch auf Unterstützung, Ausgleiche und Ähnliches?
Wenn eines der folgenden Kriterien auf Sie zutrifft, haben Sie einen Anspruch auf Unterstützung:
- Körperliche Beeinträchtigungen, zum Beispiel der Mobilität, des Sehens, Hörens oder Sprechens,
- psychische Erkrankungen wie zum Beispiel Depressionen, Angststörungen oder Essstörungen,
- chronische Erkrankungen wie Diabetes, Rheuma oder Morbus Crohn,
- diagnostizierte Legasthenie oder eine andere Teilleistungsstörung.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, kontaktieren Sie eine/n unserer Beauftragten für Menschen mit Behinderung / chronischer Erkrankung.
Wird meine persönliche Situation auch bei der Bewerbung um einen Studienplatz berücksichtigt?
Wenn eine Zugangsberechtigung neben der Leistung und Wartezeit zusätzlich durch eine Aufnahmeprüfung erlangt werden muss, empfiehlt es sich immer mit der entsprechenden Hochschule Kontakt aufzunehmen und mögliche Nachteilsausgleiche früh genug zu beantragen.
Existiert an der entsprechenden Hochschule keine genaue Regelung, so sollten Sie sich immer auf den „Grundsatz der Chancengleichheit bei berufsbezogenen Prüfungen“ speziell bezogen auf Studierende berufen (§ 16 HRG sowie Landeshochschulgesetz).
Was ist ein Härtefallantrag und wann kann ich ihn stellen?
Einen Härtefallantrag können Sie dann stellen, wenn es darum geht, Nachteile bei den Zugangsfaktoren Leistung und Wartezeit auszugleichen, die durch eine außergewöhnliche Härte bedingt sind. Außergewöhnliche Härte wird nach § 15 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (2013) meist wie folgt definiert:
"Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern."
Bei Anerkennung führt der Härtefallantrag zu einer sofortigen Zulassung zum Studiengang vor allen anderen Bewerber:innen.
Härtefälle müssen durch fachärztliche Gutachten, persönliche Darlegungen und ggf. zusätzliche Nachweise bestätigt werden.
An wen kann ich mich wenden, um Beratung zum Thema „Studieren mit Behinderung / chronischer Erkrankung“ zu erhalten?
Die Hochschule Koblenz hat zwei Beauftragte für Menschen mit Behinderung / chronischer Erkrankung.
Petra Gras (Dipl.-Bw. FH)
Raum AU50
Konrad-Zuse-Str. 1
56075 Koblenz
Tel.: 0261 9528 125
E-Mail: gras(at)hs-koblenz.de
Neben der Hochschule bietet auch die Beratungsstelle des Studierendenwerks Koblenz Unterstützung an:
Andrea Porz (Dipl.-Soz.-Pädagogin FH), Beratungsort Hochschule Koblenz
Konrad-Zuse-Straße 1
56075 Koblenz-Karthause
Raum: HU 17
Tel.: 0261 9528 547
E-Mail: porz(at)studierendenwerk-koblenz.de
Beate Bastian (Dipl.-Soz.-Pädagogin FH), Beratungsort Hochschule Koblenz
Konrad-Zuse-Straße 1
56075 Koblenz-Karthause
Raum: HU 16
Tel.: 0261 9528 543
E-Mail: bastian(at)studierendenwerk-koblenz.de
Darüber hinaus sind nach Vereinbarung auch Beratungen am WesterWaldCampus sowie am RheinAhrCampus möglich.
Gibt es zu meinen Bedarfen passende Unterkünfte nahe der Hochschule?
In den Wohnanlagen des Studierendenwerks Koblenz gibt es spezielle Appartements und WG-Zimmer für Studierende mit Behinderung/chronischer Erkrankung. Die Wohnanlagen befinden sich alle in Campusnähe.
Konkrete Fragen zur Ausstattung der Appartements und WG-Zimmer können die Ansprechpersonen der jeweiligen Wohnanlagen beantworten.
Kontaktdaten und Infos unter www.studierendenwerk-koblenz.de/wohnen
Wo gibt es Informationen zum Thema BAföG?
Amt für Ausbildungsförderung:
Hochschule Koblenz
Amt für Ausbildungsförderung
Konrad-Zuse-Straße 1
56075 Koblenz
Jeder Studiengang hat jeweils eigene Ansprechpartner:innen. Die jeweiligen Kontaktinformationen finden Sie auf der Homepage.
BAföG-und Sozialberatung:
AStA Hochschule Koblenz
Konrad-Zuse-Straße 1
56075 Koblenz-Karthause
Raum: HU 06
Telefon: 0261 9528-331
E-Mail: sozialberatung(at)asta-koblenz.com
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Der Nachteilsausgleich ist ein Teil der„angemessenen Vorkehrungen“, die die UN-Behindertenrechtskonvention im Bildungsbereich vorsieht. Er dient der Chancengleichheit und Partizipation im Studium und sollDiskriminierung vermeiden. Der Nachteilsausgleich gleicht – wie der Name bereits vermuten lässt – persönliche Benachteiligungen aus. Seine Inanspruchnahme wird nicht auf Zeugnissen vermerkt.
Das Recht auf einen Nachteilsausgleich ist an mehreren Stellen gesetzlich verankert:
- Grundgesetz Artikel 3 und Artikel 20
- Hochschulrahmengesetz
- Landeshochschulgesetze
- Prüfungsordnungen
- UN-Behindertenrechtskonvention
Welche Nachteilsausgleiche existieren, die das Studium direkt betreffen?
Folgend zeigen wir Ihnen einige Beispiele für mögliche Nachteilsausgleiche auf. Auch hier gilt: Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie unsere Berater:innen.
- Schreibzeitverlängerung in Prüfungen,
- Verlängerung der Bearbeitungszeit um tatsächlich anfallende Pausenzeiten,
- Verlängerung der Abgabezeiten für Haus- und Abschlussarbeiten,
- Erlaubnis der Nutzung von technischen Hilfsmitteln,
- Prüfungen in separaten Räumen,
- Änderung derPrüfungsform.