Wichtige Informationen

Hier finden Sie alle neuen Informationen rund ums BAföG. 
Letzte Änderung: 29. Novelle Wintersemester 2024/25
Weitere Informationen www.bafög.de

Erleichterung beim Fachrichtungswechsel

Künftig haben Studierende ein Semester länger Zeit sich im Studium zu orientieren, bevor Sie einen Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch vornehmen.

Beim erstmaligen Wechsel, der nach dem 3. Fachsemester vorgenommen wird, greift die sogenannte Regelvermutung. In diesen Fällen bedarf es keiner Begründung, um für die neue Ausbildung gefördert zu werden. Erfolgt der Fachrichtungswechsel hingegen nicht erstmalig bzw. nach dem 4. Fachsemester, ist ein wichtiger Grund darzulegen. Bei einem Fachrichtungswechsel nach dem 5. Fachsemester oder später muss ein unabweisbarer Grund vorliegen.

Flexibilitätssemester

Das Flexibilitätssemester kann ein einziges Mal während der Studienlaufbahn (z.B. Bachelor oder Master) in Anspruch genommen werden.

Es muss unmittelbar an das Ende der Förderungshöchstdauer oder der verlängerten Förderungshöchstdauer (nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 BAföG) anschließen. Die Höhe der Förderung richtet sich nach den Voraussetzungen im BAföG. Die Förderung erfolgt weiterhin zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen.

Wie ist das Flexibilitätssemester zu beantragen?
Beim regulären BAföG-Antrag mit zusätzlichem formlosen Anschreiben darauf hinweisen, dass das Flexibilitätssemester in Anspruch genommen werden soll.

Studienstarthilfe

Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss von 1.000 € für Studienanfänger und Studienanfängerinnen. Sie kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden, wird nicht auf das BAföG angerechnet und muss nicht zurückgezahlt werden.

Der Antrag ist ausschließlich über BAföG-Digital.de (keine formlosen Anträge und keine Übermittlung per Post/E-Mail) zu stellen (einfache Registrierung auch ohne elektronischen Personalausweis möglich) und bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, zu stellen. Bei Zulassung im Nachrückverfahren ist als Ausnahme eine spätere, aber unverzügliche Antragstellung möglich. Als Nachweise sind die Immatrikulationsbescheinigung und der Nachweis über den Sozialleistungsbezug im Monat vor dem Ausbildungsbeginn einzureichen.

Um Anspruch auf die Studienstarthilfe zu haben, darf bei Studienbeginn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet sein und bisher keine Ausbildung an einer Hochschule aufgenommen worden sein. Weiterhin muss im Monat vor Ausbildungsbeginn eine der nachfolgend genannten Sozialleistungen bezogen (Bescheid ist als Nachweis zum Antrag beizufügen) worden sein:

Leistungen nach dem SGB II (z.B. Bürgergeld),

Leistungen nach dem SGB III, der Hilfen zum Lebensunterhalt (z.B. ALG I),

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,

Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV,

Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 145 SGB XIV,

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

Kinderzuschlag nach § 6a BKGG, dem Bundeskindergeldgesetz (nicht das sogenannte „Kindergeld“)

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.