Wegweiser für dual Studierende

Als dual Studierende wissen Sie bestens über Theorie und Praxis Bescheid und bereiten sich optimal auf die komplexen Anforderungen der Arbeitswelt vor. Mit Ihrer Berufserfahrung und Ihrem wissenschaftlichen Know-how zählen Sie zu den gefragten Fach- und Führungskräften von morgen.

Klar, ein duales Studium ist eine Doppelbelastung und erfordert überdurchschnittlich viel Engagement.

Aber Sie wollen trotzdem die Chance nutzen und über den Tellerrand schauen, internationale Unternehmen kennenlernen oder im Ausland studieren? Sie wollen Ihre Fremdsprachenkenntnisse verbessern, internationale Netzwerke aufbauen und sich persönlich weiterentwickeln?Durch die Theorie-Praxis-Verzahnung und das eng getaktete Curriculum kann es eine Herausforderung sein, das Abenteuer Auslandsaufenthalt in die Tat umzusetzen. Ganz besonders wichtig ist es daher, frühestmöglich mit der Planung zu beginnen und das Vorhaben sowohl mit der Hochschule als auch mit dem Praxispartner abzustimmen.

Schon gewusst? Im Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz haben Sie in puncto Auslandsmobilität, Anrechnung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Leistungen dieselben Rechte wie alle anderen Studierenden. Daher fördert die Hochschule Auslandsaufenthalte aller Studierenden, sofern diese mit den Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnungen kompatibel sind. Weitere Informationen finden Sie hier.

Aber welche Art von Auslandsaufenthalt kommt für Sie in Frage – Studien- oder Praxisaufenthalt? Und in welches Land möchten Sie reisen? Sind Ihre Fremdsprachenkenntnisse ausreichend und wie lange soll der Aufenthalt dauern? Bei der Beantwortung dieser und vieler weiterer Fragen soll Ihnen diese Informationsplattform weiterhelfen.

Schauen Sie doch mal in unseren Entscheidungsbaum zum Thema "Studieren, arbeiten und dabei auch noch Auslandserfahrung sammeln" und entscheiden als nächstes, welches Format für Sie in Frage kommt:

FAQ

Rechtliche Grundlagen und häufig gestellte Fragen zur Anbahnung von Auslandsaufenthalten dual Studierender

Ja, klar!

Im Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (HochSchG RLP i.d.F. vom 23.09.2020) sowie in der Landesverordnung zur Studienakkreditierung in Rheinland-Pfalz (i.d.F. vom 28.06.2018) werden allen Studierenden gleiche Rechte in puncto Mobilität, Anerkennung und Anrechnung von Leistungen eingeräumt.

Gemäß § 2 Abs. 6 HochSchG RLP zählt es u.a. zu den Aufgaben der Hochschulen, „die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen“ zu fördern. Die Rechtsgrundlage für duale Studiengänge ist in § 20 Abs. 3 HochSchG RLP begründet.

 

Unabhängig davon, ob Sie einen Praxis- und Studienaufenthalt anstreben – Auslandsaufenthalte haben immer einen positiven Einfluss auf wichtige Schlüsselkompetenzen wie Fremdsprachenkenntnisse, interkulturelle Kompetenzen, Selbstorganisation und Eigenverantwortlichkeit.

Möchten Sie lieber Ihre Fachkenntnisse ausbauen, neue Themen vertiefen oder Ihr Studienfach aus einem anderen Blickwinkel betrachten, dann ist ein Studienaufenthalt genau das Richtige für Sie. Weitere Informationen zum Studienaufenthalt

Ist es Ihnen wichtig, internationale Berufserfahrung zu sammeln, ausländische Firmenniederlassungen oder den Mutterkonzern Ihres Kooperationsunternehmens kennenzulernen, kommt für Sie wahrscheinlich eher ein Praxisaufenthalt in Frage. Weitere Informationen zum Praxisaufenthalt

Ein Auslandsaufenthalt kann verschiedene Formate haben. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob der Aufenthalt an einer hochschulischen oder einer nicht-hochschulischen Einrichtung absolviert wird.

Aufenthalte an einer Hochschule beziehen sich i.d.R. auf ein bzw. mehrere Semester, je nach Gasthochschule ist auch eine andere zeitliche Organisation, z.B. in Form von Trimestern, möglich. Während dieser Zeit besuchen die Gaststudierenden Lehrveranstaltungen an der Gasthochschule und legen hier ggf. auch Prüfungen ab. Ebenfalls ist es möglich, eine Abschlussarbeit während eines Auslandssemesters zu verfassen.

Aufenthalte an nicht-hochschulischen Einrichtungen, sogenannte Praxisaufenthalte, finden i.d.R. in Unternehmen oder anderen Institutionen statt und können mehrwöchige oder mehrmonatige Praktika sein, aber auch Kurzaufenthalte für kleinere Projekte oder Hospitationen an ausländischen Standorten oder Entsendungen an ausländische Dienstorte durch den eigenen Kooperationspartner können hierunter fallen. Ebenfalls kann die Abschlussarbeit in einer ausländischen Praxisstelle verfasst werden.

Darüber hinaus gibt es viele weitere Möglichkeiten für Auslandsaufenthalte, die über rein touristische Zwecke hinausgehen: Hierunter fallen z.B. Sprachkurse oder andere Weiterbildungsangebote, aber auch Freiwilligendienste oder Projekte der internationalen Entwicklungszusammenarbeit. In den regulären Studienverlauf sind solche Formate jedoch i.d.R. nicht integrierbar, daher sollten Sie solche Pläne ggf. während Ihrer Urlaubszeiten oder im Anschluss an Ihr Studium realisieren.

Allgemein sind Mobilitätsfenster fest verankerte Zeiträume in der Prüfungsordnung, in denen ein Auslandsaufenthalt absolviert werden kann, ohne die Studierbarkeit zu gefährden. Somit sind sie ein wichtiges Element der mobilitätsfördernden Studiengestaltung. Im dualen Studium sind Mobilitätsfenster noch nicht so häufig vorhanden wie in regulären Studiengängen. Das heißt jedoch nicht, dass dual Studierende mit dem Wunsch nach einem Studien- oder Praxisaufenthalt hierauf verzichten müssen.

1. Werfen Sie einen Blick in die für Sie geltende Prüfungsordnung (PO) und das Modulhandbuch.
Die Prüfungsordnung (PO) regelt den Ablauf des Studiums. Sie zeigt, welche Module zu welchem Zeitpunkt belegt werden und welche Prüfungen wann und unter welchen Voraussetzungen abgelegt werden müssen. Wenn in Ihrem Studiengang ein Auslandssemester oder Mobilitätsfenster vorgesehen ist, prüfen Sie bitte, ob daran bestimmte Zulassungsvoraussetzungen gekoppelt sind (bspw. eine Mindestanzahl an ECTS-Punkten).

Das Modulhandbuch beinhaltet die Beschreibung der einzelnen Module und vermittelt Informationen über die Studieninhalte und -anforderungen sowie die zu vermittelnden Kompetenzen. Bei Fragen wenden Sie sich an das für Sie zuständige Prüfungsamt (siehe Frage 11).

2. Informieren Sie sich im Olat-Kurs des International Office „Go Out und sprechen Sie mit den für Sie verantwortlichen Lehrenden im Studiengang und den Beauftragten für Internationales an Ihrem Fachbereich.
Diese verfügen über wichtige Erfahrungswerte, kennen sich mit den Studienverlaufsplänen aus, haben einen Überblick über die Partnerhochschulen des Fachbereichs und können Sie insbesondere im Hinblick auf inhaltliche Fragestellungen zuverlässig beraten.

Darüber hinaus sollten Sie parallel dazu mit den Verantwortlichen bzw. Ihren Betreuer*innen in der Praxisstelle über die Möglichkeiten für einen Auslandsaufenthalt sprechen und erfragen, ob es z.B. ausländische Niederlassungen gibt, in denen Sie eingesetzt werden können.

3. Klären Sie, ob für Sie ein Studien- oder ein Praxisaufenthalt in Frage kommt und wenn ja, welches Format sich Ihren individuellen Studienverlauf integrieren lässt.

4. Gehen Sie in die konkrete Planung: Wo soll es hingehen und wann? Wie sieht es mit der Finanzierung aus? Wo werden Sie vor Ort wohnen? Etc.
Für eine detaillierte Beratung und weiterführende Informationen wenden Sie sich gerne an das International Office der HS Koblenz.

 

Von Anrechnung spricht man, wenn man Nachweise außerhochschulisch erworbener Kompetenzen (Kenntnisse und Fähigkeiten) in sein Studium integrieren möchte.

Der Begriff der Anerkennung bezieht sich auf hochschulisch erworbene Kompetenzen oder Qualifikationen bezieht, die zumeist in Credit Points (ECTS) ausgewiesen werden. Somit müssen im Falle der Anerkennung bereits vorhandene Kompetenzen ggf. nicht erneut erbracht werden, was zu einer Verkürzung der Studienzeit führen kann.

Geregelt sind die Anrechnung und Anerkennung von Leistungen in § 19 einer jeden Prüfungsordnung. Für weitere Begriffsdefinitionen und Erklärungen klicken Sie hier.

1. Bestehendes Mobilitätsfenster nutzen oder Prüfungsleistungen aus dem Ausland mittels Learning Agreement für das Studium an der Heimathochschule anerkennen lassen
Schauen Sie in Ihre Prüfungsordnung und Ihr Modulhandbuch. Entweder ist dort ein Zeitraum für einen optionalen Auslandsaufenthalt angegeben oder es muss ein passender Zeitraum gefunden werden.
Suchen Sie in beiden Fällen an Ihrer bevorzugten Hochschule nach Kursen mit ähnlichen Lerninhalten und Kompetenzen, wie sie auch das Curriculum in Ihrem Studiengang an der Hochschule Koblenz aufweist. Verschriftlichen Sie Ihre Ideen zu möglichen Kursen unter Angabe von Titel, Inhalt, Dauer und ECTS-Punkten und vereinbaren Sie einen Termin bei dem/der Auslandsbeauftragten Ihres Fachbereichs und dem zuständigen Prüfungsamt. Diese können Sie bei der genauen Vorbereitung und Erstellung des Learning Agreements zur Anerkennung der von Ihnen im Ausland erbrachten Leistungen unterstützen.

2. Praxisphase oder Projektphase und/oder Abschlussarbeit ins Ausland „verlagern“
Sie möchten eine Ihrer in der Prüfungsordnung und Modulhandbuch gekennzeichneten Praxis- oder Projektphasen ins Ausland verlagern oder/und Ihre Abschlussarbeit an einer ausländischen Hochschule oder im ausländischen Unternehmen schreiben? Klären Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (abgelegte Prüfungen und zu erreichende Credit Points) und sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber und den Verantwortlichen in Ihrem Fachbereich.

3. Auslandssemester oder Praxisaufenthalt „einschieben“
Dies kann jedoch nicht oder nur zum Teil anerkannt werden. Dadurch kann sich Ihre Regelstudienzeit verlängern, da noch weitere Credit Points für Ihren Abschluss nötig sind.

Der Begriff Regelstudienzeit bezeichnet die geplante Anzahl an Fachsemestern eines spezifischen Studiengangs. Eventuell würde sich dann auch ein Urlaubssemester anbieten. Es kann aber auch möglich, sein, dass Sie mehrere Kurse parallel besuchen, Prüfungen vorziehen oder mehrere in kurzer Zeit ablegen können und es so zu keiner Verlängerung der Regelstudienzeit kommt. Die Verlängerung an sich stellt kein Problem dar, aber es ist wichtig, sorgfältig und frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber und der Hochschule zu suchen. Hier ist es auch wichtig zu klären, ob zu einer Arbeitsvertragsverlängerung kommt, da Sie ja folglich nicht in der zuvor vereinbarten Zeit Ihren Abschluss machen.

Laut § 26 Abs. 5 S. 5 und S. 6 HochSchG RLP werden „Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten [für die Einhaltung von Fristen] nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandstudium bis zu zwei Semestern […] (S. 5) oder  betriebliche Belange im Rahmen eines […] dualen […] Studiums. (S. 6)“

Ein „ordnungsgemäßes und einschlägiges Auslandsstudium“ bedeutet, dass Nachweise über die im Ausland erbrachten Leistungen eingereicht und anerkannt werden, sowie dass der fachliche Bezug zum Studium auch im Ausland gegeben ist.
Ordnungsgemäße und einschlägige Auslandsaufenthalte dürfen laut § 26 Abs. 5 S. 5 und S. 6 HochSchG RLP also nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.

Aus verschiedenen Gründen kann es passieren, dass Sie Ihr Studium nicht in der vorgegebenen Zeit abschließen können, etwa, weil Sie eine Prüfung nicht bestehen und zu einem späteren Zeitpunkt nachholen müssen. Und auch wenn Sie im Rahmen eines Auslandssemesters nicht genügend Credit Points erreichen bzw. für Ihr Studium anerkannt werden können, kann sich ebenfalls Ihr Studienverlauf verzögern, was grundsätzlich erstmal kein Problem darstellt.
Im dualen Studium sind Sie jedoch vertraglich an einen Praxispartner gebunden und sind daher verpflichtet, dessen Belange ebenfalls zu berücksichtigen. Wenn also betriebliche Gründe dagegensprechen, dass Sie unter Umständen länger für den Bachelorabschluss benötigen, sollten Sie dies bei Ihrer Planung unbedingt berücksichtigen. Viele Arbeitgeber tolerieren eine Verlängerung von ein bis zwei Semestern und unterstützen Auslandsaufenthalte, auch wenn sich der Abschluss dadurch verzögert. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und finden Sie einen Kompromiss.

Die Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren werden vom Prüfungsamt in Ihrem Fachbereich geregelt. Hier finden Sie auch weiterführende, für den Fachbereich und Studiengang spezifische Informationen. Die finale Entscheidung für oder gegen eine Anrechnung oder Anerkennung trifft der Prüfungsausschuss. Dieser setzt sich aus Vertreter*innen der Professorenschaft, Mitarbeiter*innen und Studierenden zusammen.


Im Folgenden finden Sie die für Ihren Fachbereich zuständigen Prüfungsämter:
Fachbereich bauen – kunst – werkstoffe, Prüfungsamt Fachrichtung Bauingenieurwesen  
Fachbereich bauen – kunst – werkstoffe, Prüfungsamt Fachrichtung Werkstofftechnik
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Prüfungsamt
Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Prüfungsamt Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Fachbereich Ingenieurwesen, Prüfungsamt Fachrichtung Elektro- und Informationstechnik
Fachbereich Ingenieurwesen, Prüfungsamt Fachrichtung Maschinenbau
Fachbereich Mathematik und Technik, Prüfungsamt Fachrichtung Mathematik und Technik
Fachbereich Sozialwissenschaften, Servicestelle (u.a. für Prüfungsangelegenheiten, in Umstrukturierung)

 

Wenn alles in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben und Ihren Ansprechpartner*innen an der Hochschule geklärt ist, muss selbstverständlich noch Ihr Praxispartner seine Zustimmung erteilen.


Je nach Arbeitsklima und betrieblichen Strukturen kann eine solche Frage ggf. viel Überwindung und Verhandlungsgeschick erforderlich machen. Gehen Sie in jedem Fall frühzeitig auf die verantwortlichen Personen zu. Mit einer guten Vorbereitung und den passenden Argumenten gehen Sie souverän in ein solches Gespräch. Vorab klären sollten Sie unbedingt die folgenden Fragen:


•    Was steht in der für Sie gültigen Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch? Wann ist der beste Zeitpunkt für Sie, für Ihren Studienverlauf und auch für Ihre Praxisstelle? Welche Mobilitätsfenster kommen in Frage? Welche Aufenthaltsdauer lässt sich in betriebliche bzw. hochschulische Abläufe integrieren? Wo können Sie ggf. Kompromisse machen und z.B. Urlaubstage mit einbringen?
•    Welche Inhalte werden während des Auslandsaufenthalts vermittelt und welchen Mehrwert haben diese für Ihre fachliche Qualifikation?
•    Welchen Mehrwert hat Ihre Praxisstelle von Ihrem Auslandsaufenthalt?
•    Welche Kosten kommen auf Sie und ggf. auf Ihre Praxisstelle zu? Wird Ihr Arbeitgeber Ihr vertraglich vereinbartes Gehalt weiterzahlen? Beachten Sie hierzu unbedingt auch Ihren Arbeits- bzw. Praktikumsvertrag.
•    Ist es ein Problem, wenn Sie Ihr Studium aufgrund des Auslandsaufenthalts etwas später abschließen? Wiegen die Vorteile der Auslandserfahrung die Verlängerung der Studienzeit ggf. auf?

 

Stand: Januar 2022