werden übertragen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen. (5) Die Studierenden haben die für die Anerkennung [...] eines späteren Prüfungsrücktritts. 9. § 20 Abs. 7 wird wie folgt geändert: „(7) Die Ausstellung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“ Artikel II 1. Die Anlage 1.1: Studienverlaufsplan B
vorgesehen sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen. (7) Die Studierenden haben die für die Anerkennung [...] vorgesehen sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen. (7) Die Studierenden haben die für die Anerkennung
Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen. (4) Die Studierenden haben die für die Anerkennung
Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen. (4) Die Studierenden haben die für die Anerkennung
Gesundheits- und Sozialwesen Vertiefte Kenntnisse zum Datenschutz, zur Schweigepflicht und zum Zeugnisverweigerungsrecht Kompetenzen in der Anwendung von Managementkonzepten, insbesondere Qualitätsmanagement Fähigkeit
s- und Sozialwesen • Vertiefte Kenntnisse zum Datenschutz, zur Schweigepflicht und zum Zeugnisverweigerungsrecht • Kompetenzen in der Anwendung von Managementkonzepten, insbesondere Qualitätsmanagement
s- und Sozialwesen • Vertiefte Kenntnisse zum Datenschutz, zur Schweigepflicht und zum Zeugnisverweigerungsrecht • Kompetenzen in der Anwendung von Managementkonzepten, insbesondere Qualitätsmanagement
vorgesehen sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen. (7) Die Studierenden haben die für die Anerkennung
werden übertragen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen. (5) Die Studierenden haben die für die Anerkennung [...] Satz 2 wird wie folgt geändert: „Das vom Ausbildungsbetrieb nach den obigen Bereichen gegliederte Zeugnis und die Berichte werden dem Praktikantenamt Wirtschaftsingenieurwesen des Fachbereichs Ingenieurwesen