en der Studienplatzvergabeordnung. § 5 Antrag (1) Der Antrag auf Einschreibung ist an den Studierendenservice zu richten. (2) Dem Antrag sind die gemäß der Einschreibeordnung der Hochschule Koblenz geforderten [...] den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. Nr. 04/2013 vom 11.07.2013 Amtliches [...] att der Hochschule Koblenz Seite 152 (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und
5 wird wie folgt geändert: Die Prüfung der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften [...] (Bewerbung für das Sommersemester) bzw. bis zum 15.07. (Bewerbung für das Wintersemester) an den Studierendenservice der Hochschule Koblenz zu richten. Der Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung gilt gl
den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und
den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und
den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und
den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und
den Prüfungsanspruch verloren haben. (7) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. Nr. 03/2017 vom 23.06.2017 Amtliches
den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und
den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und
den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und