den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. Nr. 02/2013 vom 30.04.2013 Amtliches
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den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. Nr. 02/2013 vom 30.04.2013 Amtliches
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den Prüfungsanspruch verloren haben. (3) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweife - 4 - Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens an: 7 Abs.
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den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und
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den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und
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den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen obliegt dem Studierendenservice der ZFH. Sie kann an die Stiftung für Hochschulzulassung oder den Verein uni assist e.V. übertragen [...] den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und [...] den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und
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den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und [...] den Prüfungsanspruch verloren haben. (8) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und
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gen den Prüfungsanspruch verloren haben. Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. Nr. 06/2011 vom 29.09.2011 Amtliches
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