und reichen es im Sekretariat (entweder per Post oder per Mail ) ein. 5. Wo erhalte ich eine Studienbescheinigung? Im neuen Studierendenportal 6. Wo finde ich die aktuellen Prüfungs- und Klausurgrundsätze
und reichen es im Sekretariat (entweder per Post oder per Mail ) ein. 5. Wo erhalte ich eine Studienbescheinigung? Im neuen Studierendenportal 6. Wo finde ich die aktuellen Prüfungs- und Klausurgrundsätze
im Fachbereichssekretariat (entweder per Post oder per Mail ) ein. 5. Wo erhalte ich eine Studienbescheinigung? Im neuen Studierendenportal 6. Welche Hilfsmittel darf ich während der Klausur verwenden
Hochschule berechtigt, die Ausstellung des Studierendenausweises abzulehnen. Die Ausstellung von Studienbescheinigungen als Zweitnachweis ist hiervon unabhängig und hierdurch nicht beeinträchtigt. (5) Ausgabe
Fall einer vorliegenden Exmatrikulation in der Regel Voraussetzung für die Ausstellung von Studienbescheinigungen, Studienkontenbescheinigungen bzw. sonstigen Leistungsnachweisen. (6) Die Beendigung der
Fall einer vorliegenden Exmatrikulation in der Regel Voraussetzung für die Ausstellung von Studienbescheinigungen, Studienkontenbescheinigungen bzw. sonstigen Leistungsnachweisen. (6) Die Beendigung der
Fall einer vorliegenden Exmatrikulation in der Regel Voraussetzung für die Ausstellung von Studienbescheinigungen, Studienkontenbescheinigungen bzw. sonstigen Leistungsnachweisen. (6) Die Beendigung der
Hochschule berechtigt, die Ausstellung des Studierendenausweises abzulehnen. Die Ausstellung von Studienbescheinigungen als Zweitnachweis ist hiervon unabhängig und hierdurch nicht beeinträchtigt. 5. Ausgabe des
Hochschule berechtigt, die Ausstellung des Studierendenausweises abzulehnen. Die Ausstellung von Studienbescheinigungen als Zweitnachweis ist hiervon unabhängig und hierdurch nicht beeinträchtigt. (5) Ausgabe
Hochschule berechtigt, die Ausstellung des Studierendenausweises abzulehnen. Die Ausstellung von Studienbescheinigungen als Zweitnachweis ist hiervon unabhängig und hierdurch nicht beeinträchtigt. Nr. 02/2010