Satzung

Förderkreis der Fachhochschule im Kreis Ahrweiler e.V. RheinAhrCampus

§1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis der Fachhochschule im Kreis Ahrweiler e.V." - RheinAhrCampus

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach Nr. 1960 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Lehre und Forschung, Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung der Fachhochschule im Kreis Ahrweiler verwirklicht. Hierzu dienen alle Maßnahmen und Aktivitäten, die geeignet sind, die Fachhochschule bei der Erfüllung ihres Bildungsauftrages zu unterstützen.

3. Diese Zielsetzung wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen konkretisiert:
- materielle und finanzielle Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einschließlich des Studentenaustausches
- Ausstattung der Fachhochschule mit Lehrmaterial, Fachbüchern, usw.
- Unterstützung der demokratischen, studentischen Einrichtungen an der    
  Hochschule, z.B. ASTA
- Durchführung/Beteiligung an Projekt- und besonderen
  Vorlesungsveranstaltungen, Praktika
- Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen,
  Tagungen und geeigneten Bildungsmaßnahmen
- Vermittlung von Praktika für Studenten, Verhandlungen und Gespräche
  mit zuständigen Behörden, politisch Verantwortlichen, Fach- und
  Lehrkörpern.
- Unterstützung von Projektentwicklung, Forschungsaufträgen und
  Zusammenarbeit mit benachbarten Universitäten und Fachhochschulen
- Pflege wissenschaftlicher Kontakte im In- und Ausland, Ausrichtung von
  Gast-Professuren, usw.
- Zusammenarbeit mit Fachschulen, Organisationen und öffentlich-rechtlichen
  Trägern im Bereich der Wissenschaft, Lehre und Forschung - Integration der
  Fachhochschule in die Region
- Jegliche sonstige Unterstützung, die sich aus pädagogischen und
  lehrtechnischen Gesichtspunkten als Nutzen für die Fachhochschule und
  deren Studierenden darstellt

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Ahrweiler, mit der Auflage, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, nicht zu den Pflichtaufgaben des Landkreises gehörende Zwecke, insbesondere solche gemäß §2 dieser Satzung, Verwendung findet.

6. Sämtliche Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Fachhochschule im Kreis Ahrweiler bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend dem Satzungszweck unterstützen wollen.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitragserklärung und die Aufnahmebestätigung durch den Vorstand erworben.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den Austritt oder den Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt muss mit vierteljährlicher Frist zum Ende des Vereinsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Der Vorstand kann den sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes, das den Interessen des Vereins zuwider handelt oder seiner Beitragspflicht nach einmaliger Mahnung mit zweiwöchiger Fristsetzung nicht nachkommt, aussprechen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, dem Satzungszweck oder den Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern.

5. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4
Finanzierung der Vereinaufgaben

Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 5
Organe Organe des Vereins sind

1. Die Mitgliederversammlung
2. Das Kuratorium
3. Der Vorstand

§ 6
Mitgliederversammlung

1. In jedem Geschäftsjahr findet während der ersten sechs Monate eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage zuvor schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

4. Die Tagesordnung kann durch die Mitgliederversammlung durch 2/3-Mehrheit zu Beginn der Versammlung geändert werden. Satzungsänderungen und Personalentscheidungen dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung eine 2/3-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

6. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, falls die Satzung nichts anderes vorsieht, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für eine Änderung der Satzung sind ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Bei allen Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen. Diese werden für die Mehrheitsbestimmung nicht mitgerechnet.

7. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll insbesondere folgende Punkte umfassen:
- Jahresbericht des Vorstandes einschließlich Kassenbereicht
- Bericht der Kassenprüfer / Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/Rechnungsprüfer sofern
  diese anstehen
- Beschlussfassung über vorliebende Anträge

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Genehmigung der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung des Jahresbeitrages
c) Satzungsänderungen
d) Auflösung des Vereins
e) Wahl des Vorstandes

9. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf der Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der bisherige Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes.

10. Die Mitgliederversammlung wählt zwei nicht dem Vorstand angehörige Mitglieder zu Rechnungsprüfern für die Dauer von drei Jahren; die Wiederwahl ist zulässig.

11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die Abstimmung ist ein schriftliches Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss.

12. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es 10% der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Der Vorstand kann außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 7
Kuratorium

1. Die Mitglieder des Kuratoriums haben zur Aufgabe, den Zweck des Vereins und die Vorstandsarbeit durch Vorschläge, Anregungen und aktive Mitarbeit in dem jeweiligen Bereich zu fördern. Die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder wird jeweils vom Vorstand festgelegt. Die Kuratoriumsmitglieder müssen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vereins sein. Das Kuratorium wird vom Kuratoriumsvorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder mit Fax mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Es soll eine Tagesordnung mitgeteilt werden. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens drei Kuratoriumsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Kuratoriumsvorsitzenden verlangen.

2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden stets in widerruflicher Form vom Verein in der Regel für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Kuratorium soll mindestens 13 und höchstens 25 Mitglieder haben.

3. Zu den Kuratoriumssitzungen haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Das Kuratorium ist berechtigt, Anträge an den Vorstand des Vereins zu stellen, er hat allerdings keine Entscheidungsbefugnis. Weder durch Beschluss des Kuratoriums noch durch Intervention einzelner Kuratoriumsmitglieder kann in die Entscheidungsbefugnis und damit in die Verantwortung des Vorstandes des Vereins eingegriffen werden. Die Vorstandsmitglieder sind zuvor von den Sitzungen des Kuratoriums zu benachrichtigen. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Kuratoriums-vorsitzenden geleitet, in dessen Verhinderungsfall wählen die Mitglieder den Sitzungsvorsitzenden. Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden)
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Kuratoriumsvorsitzenden.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3. Die fünf Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl des Vorstandes fortdauert. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch jedes Ehrenamt im Verein.

4. Der jeweilige Vorsitzende des Aufbauausschusses oder der/die Repräsentanten der Fachhochschule können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben im Vorstand Sitz- und Diskussionsrecht, nicht jedoch Stimmrecht.

5. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der bei der Vorstandssitzung abgegebenen gültigen Stimmen der Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Diese werden für die Mehrheitsbestimmung nicht mitgerechnet.

§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a ) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Festlegung der Richtlinien der Vereinsarbeit entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Ordndungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10
Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Ebenso soll eine Tagesordnung angekündigt werden. Die Einberufung kann schriftlich, per Fax, auf elektronischem Wege oder mündlich erfolgen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu schließenden Regelung erklären.

4. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 11
Kassenprüfer/Rechnungsprüfer

1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen.

2. Die Kassenprüfer/Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens 1 x jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung/Rechnungsprüfung zu unterrichten.

§ 12
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigene zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Es bedarf dazu eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Abzug etwa bestehender Verbindlichkeiten in vollem Umfang als Sondervermögen an den Landkreis Ahrweiler, jedoch mit der Auflage, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, nicht zu den Pflichtaufgaben des Landkreises gehörende Zwecke, insbesondere gemäß § 2 dieser Satzung, Verwendung findet. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 07.07.2004

- Thomas Wolff -      - Heinz-Peter Balke -
   Vorsitzender            Geschäftsführer