Exmatrikulation

Die Exmatrikulation beendet Ihre Zugehörigkeit zur Hochschule Koblenz als Studentin oder Student. Wer exmatrikuliert ist, besitzt somit nicht mehr den Studierenden-Status.

Exmatrikulationsbescheinigung

Durch folgenden Antrag beantragen Sie die Exmatrikulationsbescheinigung.

Diese Bescheinigung benötigen Sie etwa, wenn Sie sich später noch einmal an einer deutschen Hochschule einschreiben möchten, aber auch zur Vorlage bei Ämtern wie Familienkasse, Arbeitsamt und Krankenkasse. Außerdem dient die Exmatrikulationsbescheinigung Ihnen später als Nachweis der Studienzeit für den Rentenversicherungsträger. Senden Sie den Antrag bitte per E-Mail an die jeweilige Sachbearbeiterin oder den jeweiligen Sachbearbeiter.

Verbindlichkeiten gegenüber der Hochschule Koblenz

Vor der Abgabe des Antrages sind sämtliche Verbindlichkeiten selbstständig in den folgenden Bereichen zu begleichen:

  • Hausmeister (z.B. Schlüssel)
  • Hochschulbibliothek (z.B. Bücher, offene Gebühren)
  • Fachbereiche (z.B. Arbeitsmaterial, Kamera)

Mit Beantragung der Exmatrikulationsbescheinigung versichern Sie, keine der oben genannten Verbindlichkeiten gegenüber der Hochschule zu haben. Alle von Ihnen entliehenen Gegenstände wurden zurückgegeben. Alle entliehenen Bücher wurden zurück in die Bibliothek gebracht sowie alle offenen Gebühren beglichen.

Nach Ihrer Exmatrikulation nicht zurückgegebene Gegenstände werden Ihnen in Rechnung gestellt.

Widerspruchsinformation

Die von Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten – insbesondere Anschrift und private E-Mail-Adresse – werden nach der Exmatrikulation weiterhin für die Förderung und Pflege der Verbindung der Hochschule Koblenz mit ihren Absolventinnen und Absolventen („Alumniarbeit“) gemäß § 2 Abs. 7 HochSchG gespeichert und verarbeitet. Gemäß § 67 Abs. 5 S. 2 HochSchG können Sie der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich vorzunehmen und an die Hochschule Koblenz, Rechenzentrum, Konrad-Zuse-Str. 1, 56075 Koblenz oder Joseph-Rovan-Allee 2, 53424 Remagen zu richten.

Frist für die Rückerstattung des Semesterbeitrages

Bei Exmatrikulation nach erfolgter Rückmeldung vor dem 1. März (Sommersemester) bzw. vor dem 1. September (Wintersemester) kann der Semesterbeitrag auf Antrag an erstattet werden. Den Antrag auf Rückerstattung des Semesterbeitrages finden Sie hier.

Bitte beachten Sie bei einem Rücktritt vom Studienplatz außerdem folgende Hinweise: 

  • Ihr Rücktritt vom Studienplatz nach Erst- oder Neueinschreibung muss vor dem 01.04. bzw. vor dem 01.10. erfolgt sein.
  • Bei einem Rücktritt des Studienplatzes, nach bereits erfolgter Einschreibung, ist die Hochschule verpflichtet eine Gebühr zu erheben. 
    zulassungsfreier Studiengang:
    25,00 €
    zulassungsbeschränkter Studiengang:
    45,00 €

Haben Sie noch Guthaben auf Ihrem Hochschulausweis?

Dann finden Sie hier Ihre Ansprechpartner*Innen in Bezug auf die Auszahlung eines vorhandenen Guthabens.