Informationen

Die Anerkennung von Leistungen, die Sie in vorherigen Studiengängen erbracht haben ist nur dann möglich, wenn Sie die entsprechenden Notenbescheinigungen sowie Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Veranstaltungen im Prüfungsamt oder beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorlegen. Bitte verwenden Sie das nachstehende Formblatt:

Antrag auf Anerkennung

Bitte beachten Sie auch:

  • Einmal ausgesprochene Anerkennungen können nicht rückgängig gemacht werden.
  • Ist ein Modul anerkannt worden, können Sie in diesem Fach keine Prüfung am RheinAhrCampus zur Notenverbesserung absolvieren.
  • Haben Sie in einem Modul eine Prüfung am RheinAhrCampus angetreten, ist die Anerkennung einer äquivalenten Prüfungsleistung, die außerhalb des RheinAhrCampus erbracht wurde, ausgeschlossen.
  • Fehlversuche aus früheren Studiengängen in Modulen, die nicht höherwertig im Vergleich zu dem entsprechenden Modul am RheinAhrCampus sind, werden vom Amts wegen mit der Konsequenz angerechnet, dass sich die Zahl Ihrer Prüfungsversuche am RheinAhrCampus entsprechend verringert.
  • Neben Leistungen aus Studiengängen anderer Hochschulen können im Einzelfall auch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt werden. So können bei Vorliegen ausreichender Nachweise z.B. Leistungen:
    • aus einer medizinischen Ausbildung im Modul "GL der Medizin" der Studiengänge Medizintechnik und Sportmedizinische Technik
    • aus einer Ausbildung zum Fachinformatiker in den Modulen "Programmieren oder Informatik" der mathematischen und technischen Studiengänge

berücksichtigt werden. Weitere anerkennbare Einzelfälle sind hiervon unbenommen.          

  • Bescheinigungen nach § 48 BAföG werden in den Bachelorstudiengängen positiv entschieden, wenn mindestens 80 ECTS-Punkte nach dem 4. Semester bzw. 100 ECTS-Punkte nach dem 5. Semester erbracht sind. Beachten Sie aber,dass allein das BAföG-Amt über Ihren Antrag entscheidet. Das Prüfungsamt beurteilt nur die üblichen Leistungen Ihres Studiums. Sie sollten daher in jedem Fall einen Antrag stellen, auch wenn Sie vielleicht nicht die "üblichen Leistungen" erbracht haben.

Ab sofort werden einige Spezialveranstaltungen des alten technischen Bachelor (Studienbeginn bis SS 2011) sowie standardmässig im neuen technischen Bachelor (Studienbeginn ab WS 11/12) entsprechend der dortigen Studienverlaufspläne, die Sie als Anhang in Ihrer Prüfungsordnung finden, nur einmal im Jahr als Vorlesung angeboten werden. D.h. Vorlesungen die jetzt aktuell im SS 2013 angeboten werden, werden erst wieder im SS 2014 angeboten. Ebenso verhält es sich mit den Vorlesungen des WS 13/14, die dann erst wieder im WS 14/15 angeboten werden sowie den Praktika der Spezialveranstaltungen, die ebenfalls nur einmal jährlich angeboten werden.

Aber Achtung, aufgrund der "Verbesserungsregel" und der Pflicht zu Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen, werden natürlich alle Prüfungen in jedem Semester angeboten. 

Klausureinsichtnahme:

Sofern die Dozenten keine eigenständige Klausureinsicht anbieten, können Sie Mittwochs von 09.00-12.00 Uhr eine Einsichtnahme im Prüfungsamt beantragen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin.

Gemäß einem Beschluss des Prüfungsausschusses dürfen während der Einsichtnahme keine Notizen, Ablichtungen oder dergleichen von den Unterlagen gemacht werden.

Klausurmodalitäten:

aktuelle Regelungen (PDF)

Nach verbindlicher Prüfungsanmeldung (=nach Ablauf der Rücktrittsfrist) ist bei Versäumnis eines Prüfungstermins unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, bis spätestens zum dritten Tag nach dem Prüfungstermin ein qualifiziertes ärztliches Attest vorzulegen. D.h. ein qualifiziertes Attest des behandelten Arztes muss Angaben zur Dauer der Erkrankung, zu Terminen der ärztlichen Behandlung, zu Art und Umfang der Erkrankung unter Angabe der vom Arzt aufgrund eigener Wahrnehmung getroffenen Tatsachenfeststellung (Befundtatsachen) sowie zur Auswirkung der Erkrankung auf die Prüfung enthalten und für medizinische Laien verständlich formuliert sein. Es muss zwingend die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen.

Atteste, die durch Tele-/Online-Medizin-Services (zB. Videosprechstunde) ausgestellt wurden oder Atteste, die Textpassagen enthalten wie "aus medizinischer Sicht", "wegen akuter Erkrankung", "kann nicht an der Prüfung teilnehmen" oder ähnliches sind zu unspezifisch und enthalten keine für Laien verständliche Diagnose, was ebenso für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gilt, die nicht die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen. Sie werden nicht anerkannt. 
Der Prüfungsausschuss akzeptiert ausschließlich Atteste in Folge eines Vor-Ort-Termins beim Arzt mit einer persönlichen Untersuchung des Studierenden und kann nur auf dieser Basis eine Entscheidung zur Prüfungs(un)fähigkeit treffen.

Muster einer möglichen Bescheinigung zur Verwendung beim Arzt (PDF)

Haben Sie im Vorsemester in einem Erstversuch wegen Krankheit gefehlt und haben die Prüfung im aktuellen Semester nicht wieder angemeldet, so werden Sie verpflichtend angemeldet. Formell gesehen dokumentiert die Krankmeldung nur Ihr Fehlen am Prüfungstage, bekundet aber keinen Rücktritt von der Prüfung. Modalitäten zu einem Rücktritt von einem Erstversuch.

Achtung: gemäss Beschluss des Prüfungsausschusses wird generell ab der dritten Krankmeldung (also nach dem zweiten Attest) ein amtsärztliches Attest gefordert. Den Bescheid hierzu erhalten Sie vom Prüfungsamt.

Im Falle eines Letztversuchs, d.h. der letzten Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung, ist bei einem erstmaligen Versäumnis der Prüfung ein hausärztliches Attest ausreichend. Haben Sie bereits ein- oder mehrmals krankheitsbedingt bei einer Prüfung gefehlt, ist als Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ausschließlich ein amtsärztliches Attest bis spätestens 3 Tage nach der versäumten Prüfung vorzulegen.

Hinweis: Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Sie zwar bis zum 3 Tag nach der Prüfung Zeit haben das Attest einzureichen. D.h. aber nicht, dass Krankheiten rückwirkend festgestellt werden dürfen. Atteste die mindestens einen Tag nach der versäumten Prüfung ausgestellt werden, werden zurückgewiesen.

Ausnahmen von der Pflicht der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes bei Versäumnis eines Letztversuchs:

  • Fällt der Prüfungstermin in eine stationäre Behandlung, wird das Attest des Krankenhauses anerkannt.
  • Inhaber eines Schwerbehindertenausweises müssen kein amtsärztliches Attest, sondern nur ein qualifiziertes Attest des behandelnden Arztes für den betreffenden Prüfungstermin vorlegen.

Hinweise für das Einholen eines amtsärztlichen Attests:

Unabhängig vom Wohnort ist für alle Studierende am RheinAhrCampus das Gesundheitsamt Ahrweiler zuständig. Bitte beachten Sie hierzu das  Merkblatt des Gesundheitsamtes Ahrweiler (PDF), dem Sie auch Adresse und Telefonnummern entnehmen können.

Sind Sie transportunfähig oder erkranken Sie an einem weit entfernten Ort, nehmen Sie bitte unverzüglich telefonischen Kontakt mit dem Gesundheitsamt Ahrweiler auf und sprechen gegebenfalls abweichende Modalitäten mit dem Gesundheitsamt ab. 

Die Kolloquien werden per Veranstaltungslaufzettel (PDF) erfaßt. Unterschriften erhalten Sie bei dem Besuch von technischen Bachelor- oder Masterkolloquien.

Studierende der technischen Bachelorstudiengänge müssen laut aktuellem Modulhandbuch (s. Bemerkungen -->2.16) mindestens 5 technische Abschlusskolloquien besuchen, bevor Sie zum Kolloquium für die eigene Bachelorthesis zugelassen werden können.
Die Kolloquiuen werden ab sofort über OLAT angekündigt. Nutzen Sie bitte hierzu den OLAT-Link