FAQ - Häufig gestellte Fragen

Ein Anspruch setzt voraus, dass ich an der Hochschule Koblenz immatrikuliert bin. Außerdem müssen die persönlichen Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit, Alter) vorliegen.

Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer/innen. Wer rechtlich eine Bleibeperspektive in Deutschland hat und bereits gesellschaftlich integriert ist, könnte zum Kreis der Förderungsberechtigten gehören. Dies sind unter anderem Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis.

Der BAföG-Antrag ist bei der Hochschule Koblenz, Amt für Ausbildungsförderung, einzureichen. Sie können auch unseren Briefkasten hinter der Cafe-Insel beim Haupteingang oder im Wartebereich des BAföG-Amtes HO 14 benutzen.

Die Antragsformulare erhalten Sie bei uns oder im Internet unter www.bafög.de.

Gerne können Sie auch Ihren Antrag per Postweg an folgende Adresse senden:

Konrad-Zuse-Str. 1 in 56075 Koblenz.

Einreichungen per E-Mail nur in einem Anhang zusammengefasst in einer E-Mail. Mehrere Anhänge führen zu längeren Ausdruckzeiten.

 

Bei der ersten Antragstellung für BAföG ist das Formblatt 01auszufüllen. Darüber hinaus sind insbesondere Formblatt 03 für die Eltern und ggf. Ehegatte/in und die Immatrikulationsbescheinigung nach § 9 BAföG (oder “Formblatt 2″) erforderlich. Bitte beachten Sie, dass die normale Studienbescheinigung nicht benötigt wird (auch nicht die in englisch!).

Der Antrag kann auch formlos gestellt werden, eine abschließende Bearbeitung ist jedoch erst möglich, wenn alle geforderten Nachweise vorliegen.

Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Eine Bearbeitung kann durchaus 3 Monate dauern.

Bei der erstmaligen Antragstellung ist ein sog. Erstantrag zu stellen, für die nachfolgenden Zeiträume ein Wiederholungs- bzw. Folgeantrag.

Eine Checkliste für den Erstantrag bzw. für den Folgeantrag finden Sie unter der Rubrik “Formblätter“.

Das Erststudium ist grundsätzlich förderungsfähig. Auch der zweite Bildungsweg und eine sich daran anschließende Ausbildung werden meistens gefördert. Ein Master-Studiengang ist förderungsfähig, wenn er auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut.  Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel bis Ende des 2. Fachsemesters wird das neue Studium innerhalb der Regelstudienzeit weiter gefördert. In allen anderen Fällen ist Voraussetzung, dass der Wechsel aus einem wichtigen Grund und bis zum Ende des dritten Fachsemesters erfolgt.

Ab dem 4. Fachsemester wird ein anderes Studium nur gefördert, wenn der Wechsel aus unabweisbarem Grund notwendig war. 

Die aktuellen Bedarfssätze können Sie auf www.bafög.de einsehen.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich noch ein Kinderbetreuungszuschlag für Kinder des Auszubildenden gewährt werden. Der Zuschlag beträgt monatlich 160 €.

Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der Vorschriften des BAföGs Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.

Der Bescheid ergeht in der Regel für einen Zeitraum von zwei Fachsemestern/zwölf Monaten. Anschließend muss ein Wiederholungsantrag gestellt werden, der drei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraumes eingereicht werden sollte. Hierfür sind erneut alle bisher eingereichten Unterlagen in aktueller Ausfertigung erforderlich.

Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung geleistet – auch für die vorlesungsfreie Zeit. Dabei richtet sich die maximale Dauer der Förderung nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs, die in der Studien- bzw. Prüfungsordnung festgesetzt ist.

Zu beachten ist, dass die Förderungshöchstdauer unabhängig davon besteht, ob man tatsächlich während der ganzen Zeit eine Förderung erhalten hat. Wer also ein oder mehrere Semester ohne Förderung studiert, wird anschließend nicht länger gefördert.

Ausnahmsweise kann eine Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn sich das Studium z.B. wegen Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 10 Jahren, erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung oder einer Behinderung verlängert.

Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer muss gesondert unter Angabe der Gründe und Nachweise beantragt werden. In diesem Fall ist neben einem Wiederholungsantrag auch das Zusatzblatt “Überschreitung der Förderungshöchstdauer” (bitte ausdrucken und vollständig ausfüllen) einzureichen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht vor, besteht die Möglichkeit der sog. Hilfe zum Studienabschluss. Diese kann als Volldarlehen für maximal 12 Monate gewährt werden.

Ab dem 5. Fachsemester wird nur (außer es liegen anerkannte Verzögerungsgründe vor) nach Vorlage der Leistungsbescheinigung (Formblatt 5) gefördert. Damit weisen Sie dem BAföG-Amt einmalig nach, dass Sie die bis Ende des 4. Fachsemesters entsprechenden Studienfortschritte nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erbracht haben. Die Leistungsbescheinigung muss innerhalb der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters vorgelegt werden.

Wir empfehlen Ihnen, sich schon zu Beginn des 4. Fachsemesters den erforderlichen Leistungsstand nach Ende des 3. Fachsemester bescheinigen zu lassen und innerhalb der ersten vier Monate des 4. Fachsemesters vorzulegen.                               mehr »

Für die Ermittlung der tatsächlichen BAföG-Leistung ist das Einkommen des Auszubildenden während des Förderungszeitraums maßgeblich. Hierzu muss bei der Antragstellung eine Prognose über das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum im Formblatt 01 angegeben werden (Hinweis: es sind immer Belege über das Einkommen einzureichen, eine (Gesamt-) Bescheinigung des Arbeitgebers über die Einkommenshöhe ist ausreichend).

Bei Einkommen aus einem Nebenjob wird ab dem 01.08.2016  ein Freibetrag von 290 € gewährt. Zusammen mit der Werbungskosten- und Sozialpauschale ändert sich die Höhe der BAföG-Förderung nicht, wenn das eigene Einkommen des Auszubildenden nicht übersteigt. Damit wird ein 520-Euro-Job möglich, ohne dass die BAföG-Förderung beeinträchtigt wird.  

Daneben sind auch das Einkommen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners sowie der Eltern zu berücksichtigen. Hier sind die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres maßgebend (d. h. bei Antragstellung in 2023 sind die Einkommenssteuerbescheide von 2021 vorzulegen). Zu beachten ist, dass nach dem BAföG nur die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG berücksichtigt werden (es findet keine Verrechnung mit negativen Einkünften statt).

Nur das Vermögen (Sparguthaben, Forderungen, Immobilien, Wert des PKW, usw.) des Studierenden, das im Zeitpunkt der Antragstellung über den Freibetrag von zurzeit 15.000 € unter 30 Jahren und ab 30 Jahren 45.000 € hinausgeht, wird bei der BAföG-Berechnung angerechnet. Es muss auf korrekte Angaben im Formblatt 01 geachtet werden, da bei Falschangaben in jedem Fall mit einer Anzeige wegen Betruges zu rechnen ist.

Für verheiratete bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Auszubildende sowie für Auszubildende mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag für jede der genannten Personen jeweils um 2.300 Euro.

Weitere Informationen auf der Seite bafög.de

Nach § 11 Abs. 2a BAföG bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Unbekannt ist der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils dann, wenn der betreffende Auszubildende und das Amt für Ausbildungsförderung ihn nicht kennen und auch trotz gehöriger Anstrengung nicht in der Lage sind, ihn zu ermitteln.

Die zweite Alternative dieser Bestimmung meint nur Fälle, in denen sich Eltern – seien es Auslandsdeutsche oder Ausländer – im Ausland aufhalten und aus zwingenden rechtlichen Gründen Zahlungen nicht erbringen können oder sich durch Unterhaltszahlungen an die Auszubildenden aus ihrem Heimatland dort der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen aussetzen könnten.

Nach § 11 Abs. 3 BAföG bleibt Einkommen der Eltern dann außer Betracht, wenn der Studierende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig oder bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. In den Jahren der Erwerbstätigkeit muss der Studierende in der Lage gewesen sein, sich hieraus selbst zu unterhalten.  mehr »

Für einen Masterstudiengang wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor- (Bakkalaureus-) Studiengang aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- (Bakkalaureus-) Studiengang abgeschlossen hat. Hierbei ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudiengang nicht erforderlich. Ist der Auszubildende zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang mindestens drei Jahre erwerbstätig, so erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern.

ACHTUNG:

Für einen Fachrichtungswechsel während eines Masterstudienganges muss ein unabweisbarer Grund vorliegen, damit eine andere Ausbildung gefördert werden kann.

Bachelor- und Masterstudiengang sind grundsätzlich zwei eigenständige Ausbildungsabschnitte.

Die Bachelorausbildung und damit die Förderungsmöglichkeit für diese enden mit dem Bestehen der Bachelorprüfung; hierfür ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.

Der Masterstudiengang kann erst ab dem Monat gefördert werden, in dem die entsprechenden Lehrveranstaltungen beginnen, vorausgesetzt, der Nachweis der bestandenen Bachelorprüfung ist zu diesem Zeitpunkt erbracht. Wird die Bachelorprüfung erst während einer unter Vorbehalt stehenden Einschreibung für den Masterstudiengang bestanden, kann der Masterstudiengang auch erst ab diesem späteren Zeitpunkt gefördert werden. Die Zeiten der unter Vorbehalt stehenden Einschreibung für den Masterstudiengang sind auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges anzurechnen.

BEACHTE:
Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts (hier: Bestehen der Bachelorprüfung) und dem Beginn eines anderen (hier: Monat, in dem die Lehrveranstaltungen des Masterstudienganges beginnen) nur ein Monat, so gilt die Ausbildung als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen, vorausgesetzt, dass in dem Zwischenmonat bereits ein BAföG-Antrag (hier: für den Masterstudiengang) gestellt war.

Ist der Bachelorstudiengang noch nicht abgeschlossen, kann, sofern die Zulassung zum Masterstudium unter Vorbehalt erfolgt, der Masterstudiengang bis zur endgültigen Zulassung längstens für 12 Monate unter dem Vorbehalt der Rückforderung gefördert werden. Wird die Bachelorprüfung während einer unter Vorbehalt stehenden Einschreibung für den Masterstudiengang bestanden, entfällt der Vorbehalt.

Wird der Bachelorstudiengang wider Erwarten nicht abgeschlossen und erfolgt deshalb keine endgültige Zulassung für den Masterstudiengang, ist die geleistete Ausbildungsförderung zurück zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einer Rückzahlung abgesehen werden, wenn die Gründe für die Nichtzulassung z.B. auf Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 10 Jahren, erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung oder einer Behinderung zurückzuführen sind. In diesem Fall sind Angabe der Gründe und Nachweise dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen. Eine Rückzahlungspflicht entfällt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der vorläufigen Immatrikulation in den Masterstudiengang die Förderungshöchstdauer des Bachelorstudiengangs noch nicht erreicht wurde.

Die Zeiten der unter Vorbehalt stehenden Einschreibung für den Masterstudiengang sind auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges anzurechnen.

Nein.

Für Förderungen im Ausland sind die Auslandsämter zuständig, Informationen hierzu können unter www.bafög.de eingeholt werden.

Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind in einem Haushalt leben, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich der Förderungsbedarf um monatlich 160 €. Der Zuschlag wird nur einem Elternteil gewährt.  Sind beide Elternteile förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

Um den Zuschlag zu beantragen, müssen Sie gesondert das Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag (Formblatt 04) ausgefüllt mit Kopie der Geburtsurkunde/n einreichen. 

Weitere Informationen auf der Seite bafög.de

Bitte reichen Sie die Heiratsurkunde und das Formblatt 03 für den Ehegatten mit Nachweis über das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres ein.

Studierende, die aus der Sicht des Gesetzgebers dem Grunde nach nicht (mehr) förderungsfähig sind, haben die Möglichkeit andere Sozialleistungen bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung zu beantragen (z. B. Wohngeld). Zur Beantragung dieser Sozialleistungen wird unter Umständen ein Nachweis zur möglichen BAföG-Förderung verlangt. Sofern Sie eine Bescheinigung benötigen, aus der hervorgeht, dass Sie keinen BAföG-Anspruch haben, müssen Sie vorab einen Antrag auf Ausbildungsförderung mit allen notwendigen Unterlagen stellen. Ein möglicher Anspruch wird dann geprüft und beschieden.

Sollten Sie aufgrund der Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder wegen eines bzw. mehrerer Fachwechsel(s) keinen Anspruch mehr auf Ausbildungsförderung haben, müssen Sie bei der Einreichung der Unterlagen das Zusatzblatt „Überschreitung der Förderungshöchstdauer“ bzw. eine Fachwechselbegründung einreichen. In diesem Falle reicht es dann aus, daneben nur Formblatt 01 und alle erforderlichen Studienbescheinigungen (also Bescheinigungen nach § 9 BAföG) vorzulegen.

In jedem Fall ist eine individuelle Prüfung erforderlich, die Zeit in Anspruch nehmen kann.

Eine Änderung zugunsten des Auszubildenden kann rückwirkend höchstens für drei Monate vor dem Monat der Mitteilung berücksichtigt werden. Zu Ungunsten des Auszubildenden wird sie von Beginn des Monats an berücksichtigt, der auf den Eintritt der Änderung erfolgt.

Werden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt, kann dies mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

 

Bitte beachten Sie, dass Sie umgehend alle wichtigen Änderungen dem BAföG-Amt mitteilen müssen, z. B. Exmatrikulation, Fachrichtungswechsel, Adressänderungen, da eine Vernetzung zu anderen Abteilungen innerhalb der Hochschule aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Das BAföG wird zur Hälfte als Darlehen und zur anderen Hälfte als Zuschuss gewährt. Nur der Darlehensanteil ist zurückzuzahlen. Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt (BVA).


Nähere Informationen entnehmen Sie der Homepage des BVA.    

oder unter https://bafoeg-rueckzahlung.info

Neben anderen Personengruppen können sich auch Studierende unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreien lassen.

Bitte übersenden Sie eine Kopie Ihres aktuellen Bewilligungsbescheides an den Beitragsservice, damit eine Befreiung anerkannt wird.

Als weitere Möglichkeit der Ausbildungsfinanzierung kommt der sog. Bildungskredit in Betracht. Einkommen und Vermögen der Studierenden oder ihrer Eltern spielen keine Rolle.

Nähere Informationen können unter www.bildungskredit.de eingesehen werden.  

Daneben gibt es die Möglichkeit der Finanzierung über Studienkredite. Eine erste Information kann unter www.studienkredit.de erfolgen.